Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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W  2.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  27.  Januar  1879.

Inhalt.
Ausführungsgesetz  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze.  Vom  21.  Januar  1879.

Ausführungsgesetz  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesehze.
Vom  24.  Jannar  1879.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Jannar  1877
(Reichs-Gesetzblatt  S.  41  ff.)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Amtsgerichte.
Art.  1.
An  die  Stelle  der  Oberamtsgerichte  treten  Amtsgerichte,  deren  je  eines  für  jeden
Oberamtsbezirk  und  für  den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  besteht.
Aus  Gründen  überwiegender  Zweckmäßigkeit  können  für  einzelne  Bezirke  im  Wege
Königlicher  Verordnung  mehrere  Amtsgerichte  errichtet  werden.
Die  Abhaltung  periodischer  Gerichtstage  außerhalb  des  Gerichtssitzes  kann  durch  das
Justizministerium  angeordnet  werden.
Art.  2.
Auf  die  Amtsgerichte  gehen  alle  diejenigen  Obliegenheiten  über,  welche  außerhalb
des  Gebiets  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  zur  Zuständigkeit  der  Oberamts-