Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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33. wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Zerstörung oder Beschädigung 
von Gräbern, öffentlichen Denkmälern oder öffentlich ausgestellten 
Kunstgegenständen, von baulichen Anlagen, Lebensmitteln, Waaren 
oder anderen beweglichen Sachen, von Feldfrüchten, Pflanzen aller 
Art, Bäumen oder Pfropfreisern, von landwirthschaftlichen Geräth- 
schaften, von Haus- oder anderen Thieren, in denjenigen Fällen, in 
welchen diese Handlungen nach der Gesetzgebung beider vertragenden 
Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind; 
34. wegen Verhehlung von Sachen, welche durch eines der im gegen- 
wärtigen Vertrage vorgesehenen Verbrechen oder Vergehen erlangt 
worden sind wofern diese Handlung nach der Gesetzgebung der beiden 
vertragschließenden Theile strafbar ist. 
Es kann indessen, wenn das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen ein 
Antrag auf Auslieferung gestellt wird, außerhalb des Gebietes des ersuchenden 
Theils begangen worden ist, diesem Antrage alsdann stattgegeben werden, wenn 
nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates wegen derselben, außerhalb seines 
Gebietes begangenen Handlungen eine gerichtliche Verfolgung statthaft ist. 
Artikel 2.  
Die Auslieferung soll auch wegen Versuches einer der in Artikel 1 aufgeführten 
strafbaren Handlungen stattfinden, wenn der Versuch derselben nach der Gesetz- 
gebung der beiden vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist. 
Artikel 3. 
Kein Deutscher wird von Seiten der Regierungen des Deutschen Reichs 
an die luxemburgische Regierung, und von Seiten dieser kein Luxemburger an 
eine Regierung des Deutschen Reichs ausgeliefert werden. 
Ist die reklamirte Person weder ein Deutscher noch ein Luxemburger, so 
kann der Staat, an welchen der Auslieferungsantrag gerichtet wird, von dem 
estellten Antrage diejenige Regierung, welcher der Verfolgte angehört, in Kenntniß 
setzen und wenn diese Regierung ihrerseits den Angeschuldigten beansprucht, um 
ihn vor ihre Gerichte zu stellen, so kann diejenige Reglerung, an welche der 
Auslieferungsantrag gerichtet ist, den Angeschuldigten nach ihrer Wahl der einen 
oder der anderen Regierung ausliefern. 
Artikel 4. 
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die von einer Regierung des 
Deutschen Reichs reklamirte Person in Luxemburg, die seitens der luxembur- 
gischen Regierung reklamirte Person in einem der Staaten des Deutschen Reichs 
wegen dersilben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt 
wird, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung gesetzt worden, oder sich 
noch in Untersuchung befindet oder bereits bestraft worden ist. 
Wenn die von einer Regierung des Deutschen Reichs reklamirte Person 
in Luxemburg, oder wenn die seitens der luxemburgischen Regierung reklamirte 
Person in einem der Staaten des Deutschen Reichs wegen einer anderen straf-
	        
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