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33. wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Zerstörung oder Beschädigung
von Gräbern, öffentlichen Denkmälern oder öffentlich ausgestellten
Kunstgegenständen, von baulichen Anlagen, Lebensmitteln, Waaren
oder anderen beweglichen Sachen, von Feldfrüchten, Pflanzen aller
Art, Bäumen oder Pfropfreisern, von landwirthschaftlichen Geräth-
schaften, von Haus- oder anderen Thieren, in denjenigen Fällen, in
welchen diese Handlungen nach der Gesetzgebung beider vertragenden
Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind;
34. wegen Verhehlung von Sachen, welche durch eines der im gegen-
wärtigen Vertrage vorgesehenen Verbrechen oder Vergehen erlangt
worden sind wofern diese Handlung nach der Gesetzgebung der beiden
vertragschließenden Theile strafbar ist.
Es kann indessen, wenn das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen ein
Antrag auf Auslieferung gestellt wird, außerhalb des Gebietes des ersuchenden
Theils begangen worden ist, diesem Antrage alsdann stattgegeben werden, wenn
nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates wegen derselben, außerhalb seines
Gebietes begangenen Handlungen eine gerichtliche Verfolgung statthaft ist.
Artikel 2.
Die Auslieferung soll auch wegen Versuches einer der in Artikel 1 aufgeführten
strafbaren Handlungen stattfinden, wenn der Versuch derselben nach der Gesetz-
gebung der beiden vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist.
Artikel 3.
Kein Deutscher wird von Seiten der Regierungen des Deutschen Reichs
an die luxemburgische Regierung, und von Seiten dieser kein Luxemburger an
eine Regierung des Deutschen Reichs ausgeliefert werden.
Ist die reklamirte Person weder ein Deutscher noch ein Luxemburger, so
kann der Staat, an welchen der Auslieferungsantrag gerichtet wird, von dem
estellten Antrage diejenige Regierung, welcher der Verfolgte angehört, in Kenntniß
setzen und wenn diese Regierung ihrerseits den Angeschuldigten beansprucht, um
ihn vor ihre Gerichte zu stellen, so kann diejenige Reglerung, an welche der
Auslieferungsantrag gerichtet ist, den Angeschuldigten nach ihrer Wahl der einen
oder der anderen Regierung ausliefern.
Artikel 4.
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die von einer Regierung des
Deutschen Reichs reklamirte Person in Luxemburg, die seitens der luxembur-
gischen Regierung reklamirte Person in einem der Staaten des Deutschen Reichs
wegen dersilben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt
wird, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung gesetzt worden, oder sich
noch in Untersuchung befindet oder bereits bestraft worden ist.
Wenn die von einer Regierung des Deutschen Reichs reklamirte Person
in Luxemburg, oder wenn die seitens der luxemburgischen Regierung reklamirte
Person in einem der Staaten des Deutschen Reichs wegen einer anderen straf-