Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Die Anträge auf Auslieferung erfolgen im diplomatischen Wege. Der 
Schriftwechsel und die Verhandlungen können jedoch unmittelbar zwischen der 
bei der Auslieferung betheiligten Regierung des Deutschen Reichs und dem 
Großherzogthum Luxemburg stattfinden. 
Artikel 9. 
Der wegen einer der in Artikel 1 und 2 aufgezählten strafbaren Handlungen 
Verfolgte oder Verurtheilte darf in dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr 
der Flucht vorhanden ist, vorläufig festgenommen werden gegen Beibringung eines 
Haftbefehls , welcher von dem Untersuchungsrichter desjenigen Ortes, an dem der 
Verfolgte betroffen werden kann, erlassen ist. Dies geschieht auf Grund einer von 
der zuständigen Behörde desjenigen Staates, welcher die Auslieferung begehrt, direkt 
gemachten amtlichen Mittheilung, daß ein Strafurtheil, ein Beschluß auf Versetzung 
in den Willagestand oder ein Haftbefehl gegen den Verfolgten vorhanden ist. 
Diese Mittheilung kann in kürzester Weise, selbst au telegraphischem Wege 
erfolgen. Hat hiernach eine vorläufige Festnahme stattgefunden, so muß der 
vorläufig Festgenommene wieder auf freien Fuß gesetzt werden, wenn ihm nicht 
binnen fünfzehn Tagen nach seiner Verhaftung eine der im Artikel 8 des gegen- 
wärtigen Vertrages erwähnten Urkunden zugestellt wird. 
Die gedachte Frist soll drei Wochen betragen, wenn die Auslieferung 
Namens eines zum Deutschen Reiche gehörigen Staates, welcher nicht an Luxem- 
burg grenzt, oder Namens Luxemburgs bei einem solchen Staate beantragt wird. 
Artikel 10. 
Alle in Beschlag genommenen Gegenstände, welche sich zur Zeit der Fest- 
nahme im Besitze des Auszuliefernden befinden, sollen, wenn die zuständige Be- 
hörde des um die Auslieferung ersuchten Staates die Ausantwortung derselben 
angeordnet hat, dem ersuchenden Staate übergeben werden, und es soll sich diese 
Ueberlieferung nicht blos auf die entfremdeten Gegenstände, sondern auf alles 
erstrecken, was zum Beweise der strafbaren Handlung dienen könnte. 
Jedoch werden die Rechte dritter Personen an den oben erwähnten Gegen- 
ständen vorbehalten, und es sollen ihnen dieselben nach dem Schlusse des gericht- 
lichen Verfahrens kostenfrei zurückgegeben werden. 
Artikel 11. 
Die vertragenden Theile gestatten ausdrücklich die Auslieferung mittelst 
Durch führung von Personen, welche an den einen Theil auszuliefern sind, durch 
das Landesgebiet des anderen Theils auf Grund einfacher Beibringung der im 
Artikel 8 dieses Vertrages bezeichneten gerichtlichen Dokumente in Urschrift oder 
beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt, daß die strafbare Handlung, welche zu dem 
Auslieferungsantrage Anlaß giebt, im gegenwärtigen Vertrage vorgesehen ist und 
nicht etwa unter die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 desselben fällt. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Theile verzichten darauf, die Erstattung derjenigen Kosten 
zu verlangen, welche ihnen aus der Festnahme und dem Unterhalte des Auszu-
	        
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