Beziehungen der Rechtswissenschaft zur Philosophie. 507
Rechtstheorien haben sich viel darin versündigt, daß unter dem Eindruck naturphilosophischer
Halbwahrheiten und Vorstellungsweisen eine ästhetisierende
Konstruktionssucht den Erscheinungen des wirklichen Rechtslebens Zwang antat
und durch Bildlichkeit mehr entstellte als erklärte. Die Fäden, welche zur
Zeit zwischen Naturphilosophie und Aesthetik gesponnen werden, sind einstweilen
noch nicht zu hinreichend klaren Gewebemustern verdichtet, daß die Rechtswissenschaft
daran weiterspinnen könnte.
Was die Rechtswissenschaft vor allem nötig hätte, das ist eine auf der Grundlage
der Erfahrung im positiven Rechte aufgebaute kritisch zubereitete Prinzipienlehre.
Der von Ihering in seiner Zwecklehre gegebene Anstoß ist in den engen
Mauern unserer Wissenschaft zwar nicht wirkungslos geblieben, aber doch von
der formalen Begriffs= und Konstruktionsjurisprudenz längst wieder übertönt
worden. Eine Rechtsphilosophie gibt es kaum mehr. Die Rechtswissenschaft
ist darin hinter der Gesellschaftslehre (Soziologie) zurückgeblieben und nur im
Strafrechte und im Staatsrechte finden sich noch Spuren der Anknüpfung, die
sich aber dort auf die Ethik und hier auf die Politik beschränken.
Gedenken wir nur — um eine prinzipielle Frage herauszugreifen — der
Bedeutung des Gegensatzes im Recht. Der Gegensatz ist für die Rechtswissenschaft
nicht nur logische Denkkategorie, sondern prägt sich in der geltenden Norm
als ein höchst ergiebiges Prinzip aus. Seine logische und seine prinzipielle Funktion
am positiven Rechte zu ergründen, würde sich lohnen. In Gegensätzen
verläuft das Leben und ihm folgend das Recht. Jedes politische und wirtschaftliche
Abhängigkeitsverhältnis erzeugt Gegensätze im Interesse und in der das
Interesse schützenden Norm. Daß die logische Unterscheidung, die vom Begriffe
ausgeht und in der Rechtswissenschaft fast zur Alleinherrschaft gelangt ist, eine
prinzipielle Gegensatzlehre nicht ersetze, geht schon daraus hervor, daß Interessenunterschied
und Interessengegensatz nicht identisch sind. Es ist nun die Frage,
strebt die Rechtsnorm darnach, Interessengegensätze aufzuheben, auszugleichen
oder anzuerkennen? Schafft sie etwa auch Gegensätze und stellt sie etwa ein
Rangverhältnis der Interessen nach Werten fest und welcher Art sind dann diese
Werte? Sicher ist ja das Normsystem kein bloßes Begriffs= sondern überwiegend
ein Wertsystem. Es liegt jeder Rechtsordnung eine Interessenschätzung und eine
Konstatierung von Gegensätzen zugrunde, die wenn auch noch so wechselnd doch
immer auf einen Maßstab hindeutet, der viel unbestimmter und der Bestimmung
nach wissenschaftlicher Methode bedürftiger ist, als es zunächst den Anschein hat.
Auch die Vertretung, die im öffentlichen und privaten Rechte eine so große
Rolle spielt, ist nicht nur Begriff sondern Prinzip des Rechtes. Was sie als Prinzip
bedeute, läßt sich bei der bunten Mannigfaltigkeit der Vertretungsarten positiver
Rechtsordnungen nicht so leichthin sagen. Wie beim Gegensatze, so haben auch
bei der Vertretung allgemeine und philosophische Schätzungen und Erkenntnisse
ihren Anteil. Und so steht es noch in vielen anderen Dingen.
Nur als Beispiele sollen die genannten Prinzipien dienen. Unsere
mehr und mehr sich detaillierende Rechtsdogmatik verlangt nach einer umfassenden
Prinzipienlehre, die unmöglich aus der unmittelbaren Normerläuterung
entspringen kann, sondern ihre gegebenen Wurzeln in den allgemeinen Beziehungen
der Rechtswissenschaft zur Philosophie hat und auch stets behalten wird. —