Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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gegeben werden, dies jedoch nur unter der Bedingung, daß sobald als möglich die 
Beweisstücke und Urkunden zurückgesandt und die Verhafteten zurückgeliefert werden. 
Die vertragenden Theile verzichten gegenseitig auf Ersatz der Kosten, welche 
aus der Ausantwortung der Beweisstücke und Urkunden und aus dem Transport 
der oben erwähnten Personen bis zur Grenze entstehen. 
Artikel 16. 
Die vertragenden Theile machen sich verbindlich, sich gegenseitig die Straf- 
urtheile wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art mitzutheilen, welche von den 
Gerichten des einen Landes gegen Angehörige des anderen Landes ergehen. 
Diese Mittheilung wird auf diplomatischem Wege erfolgen und zwar durch voll- 
ständige oder auszugsweise Uebersendung des ergangenen und rechtskräftig ge- 
wordenen Urtheils an die Regierung desjenigen Staates, welchem der Verurtheilte 
angehört. 
 Artikel 17. 
Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der 
durch die Gesetzgebung der vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten 
Veröffentlichung in Kraft treten. 
Von diesem Zeitpunkt ab verliert der für Elsaß-Lothringen und Luxemburg 
unter dem 3. Juli 1872 abgeschlossene Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung 
flüchtiger Verbrecher, sowie der zwischen Preußen und Luxemburg bestehende 
Auslieferungsvertrag vom 11. März 1844 seine Guͤltigteit. 
Der gegenwärtige Vertrag kann von jedem der beiden vertragenden Theile 
aufgekündigt werden, bleibt hjedoc, nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate 
lang in Kraft. 
Derselbe wird ratifizirt und die Ratifikationen werden binnen sechs Monaten, 
oder wo möglich früher, ausgewechselt werden. 
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben 
unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Petschafts versehen. 
So geschehen Berlin, den 9. März 1876. 
Michelet von Frantjius. Dr. Paul Eyschen. 
(L. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikationen hat stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
	        
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