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Reichs-Gesetzblatt.
No. 26.
Inhalt: Gesetz über die Schonzeit für den Fang von Robben S. 233. — Uebereinkunft mit Luxemburg
wegen der Herstellung etc. einer Eisenbahn von Esch a. d. A. nach Rüssingen u. s. w. S. 231.
(Nr. 1151.) Gesetz, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben. Vom 4. De-
zember 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden Deutsche und zur
Besatzung eines deutschen Schiffes gehörige Ausländer bestraft, wenn
sie den vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths erlassenen Ver-
ordnungen zuwiderhandeln, durch welche der Fang von Robben in den
Gegenden zwischen dem siebenundsechszigsten und fünfundsiebenzigsten
Grade nördlicher Breite und dem fünfzigsten Grade östlicher und sieben-
zehnten Grade westlicher Länge, vom Meridian von Greenwich aus
gerechnet, für bestimmte Zeiten des Jahres beschränkt oder verboten wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs. Gesetzbl. 1876. 15
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1876.