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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 28.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Vierteljahr vom 1. Januar
bis 31. März 1877. S. 232.
(Nr. 1154.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Deutschen Reichs für
das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877. Vom 23. Dezember 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts- Etat des Deutschen
- Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 wird
in Ausgabe
auf 102.126.711 Mark, nämlich
auf 98.611.062 Mark an fortdauernden, und
auf 3.515.649 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 102.126.711 Mark
festgestellt.
Dersebe tritt dem durch die Gesetze vom 25. Dezember 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 325) und 10. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 17) festgestellten
Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1876 in den einzelnen Kapiteln und Titeln
dergestalt hinzu, daß diese beiden Etats zusammen die einheitliche Grundlage der
Rechnungslegung bilden, für welche rücksichtlich aller Einnahmen und Ausgaben
des Reichs der Zeitraum vom 1. Januar 1876 bis 31. März 1877 als Eine
Rechnungsperiode zu behandeln ist.
§. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877
wird auf 33.000 Mark festgestellt.
Die in den §§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 25. Dezember 1875, betreffend
die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876,
Reichs-Gesetzbl. 1876. 47
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1876.