Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8  12.

Zur  Teilnahme  an  den  Gesamtsitzungen  sind  einzuladen:

a)  die  ständigen  Mitglieder;

b)  die  als  nichtständige  Mitglieder  gewählten  Arbeitgeber  und  Versicherten,  die  in
München  oder  seiner  näheren  Umgebung  wohnen  oder  am  Sitzungstag  in  München
anwesend  sein  werden;

c)  vier  vom  Präsidenten  bestimmte  richterliche  Beamte.

Ist  ein  zur  Sitzung  eingeladener  Arbeitgeber  oder  Versicherter  an  der  Teilnahme  verhindert
  und  teilt  er  dies  dem  Präsidenten  rechtzeitig  mit,  so  ist  ein  stellvertretendes  Mitglied
der  entsprechenden  Art  einzuladen,  das  in  München  anwesend  ist  oder  in  München  oder  seiner
näheren  Umgebung  wohnt.

Können  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  nicht  in  gleicher  Zahl  zugezogen

  werden,  so  scheiden  von  der  stärkeren  Vertretergruppe  die  dem  Dienstalter  nach  jüngsten
aus,  bis  beide  Gruppen  gleich  stark  sind.  "

Bei  der  Einladung  ist  die  Tagesordnung  mitzuteilen.

8  13.

In  sämtlichen  Sitzungen  leitet  der  Vorsitzende  die  Verhandlung,  Beratung  und  Abstimmung.
Für  den  mündlichen  Vortrag  in  der  Sitzung  werden  Berichterstatter  ernannt.

8  14.

Bei  der  Abstimmung  entscheidet  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  der
Vorsitzende  den  Ausschlag.

Die  Stimmen  werden  in  nachstehender  Reihenfolge  abgegeben:
vom  Berichterstatter,
vom  Mitberichterstatter,
von  den  Versicherten,
von  den  Arbeitgebern,
von  den  richterlichen  Beamten,
von  den  ständigen  Mitgliedern,
vom  Vorsitzenden.

In  der  3.  und  4.  Gruppe  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung  nach  dem
Lebensalter,  in  der  5.  und  6.  nach  dem  Dienstalter  im  Landesversicherungsamte,  bei
gleichem  Dienstalter  nach  dem  Lebensalter;  der  jüngere  stimmt  zuerst.

Durch  Abstimmung  wird  auch  entschieden,  wenn  Zweifel  über  den  Gegenstand,  die
Fassung  oder  die  Reihenfolge  der  Frage  oder  über  das  Ergebnis  der  Abstimmung  entstehen.

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