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§. 8.
Wer eine von einem Anderen verfertigte photographische Aufnahme durch
ein Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst nachbildet, genießt
in Bezehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers
nach Maßgabe des §. 7 des Gesetzes vom 9. Januar d. J., betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste.
§. 9.
Die Bestimmungen in den §§. 18 bis 38, 44, 61 Absatz 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc., finden auch
Anwendung auf das ausschließliche Nachbildungs- und Vervielfältigungsrecht
des Verfertigers photographischer Werke.
§. 10.
Die Sachverständigen-Vereine, welche Gutachten über die Nachbildung
photographischer Aufnahmen abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschiedener
Kunstzweige, aus Kunsthändlern, aus anderen Kunstverständigen und aus Photo-
graphen bestehen. §. 11.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch Anwendung
auf solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren her-
gestellt werden. §. 12.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Auf
photographische Aufnahmen, welche vor diesem Tage angefertigt sind, findet das-
selbe nur dann Anwendung, wenn die erste rechtmäßige photographische oder
sonsige mechanische Abbildung der Originalaufnahme nach dem Inkrafttreten
es gegenwärtigen Gesetzes erschienen ist.
Photographische Aufnahmen, welche schon bisher landesgesetzlich gegen
Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz, jedoch kann derselbe nur für
denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die
Landesgesetzgebung ertheilt war.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1876.
(L. S.) Wilbelm.
Fürst v. Bismarck.