Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 10 — 
§. 8. 
Wer eine von einem Anderen verfertigte photographische Aufnahme durch 
ein Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst nachbildet, genießt 
in Bezehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers 
nach Maßgabe des §. 7 des Gesetzes vom 9. Januar d. J., betreffend das 
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 
§. 9. 
Die Bestimmungen in den §§. 18 bis 38, 44, 61 Absatz 1 des Gesetzes 
vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc., finden auch 
Anwendung auf das ausschließliche Nachbildungs- und Vervielfältigungsrecht 
des Verfertigers photographischer Werke. 
§. 10. 
Die Sachverständigen-Vereine, welche Gutachten über die Nachbildung 
photographischer Aufnahmen abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschiedener 
Kunstzweige, aus Kunsthändlern, aus anderen Kunstverständigen und aus Photo- 
graphen bestehen. §. 11. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch Anwendung 
auf solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren her- 
gestellt werden. §. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Auf 
photographische Aufnahmen, welche vor diesem Tage angefertigt sind, findet das- 
selbe nur dann Anwendung, wenn die erste rechtmäßige photographische oder 
sonsige mechanische Abbildung der Originalaufnahme nach dem Inkrafttreten 
es gegenwärtigen Gesetzes erschienen ist. 
Photographische Aufnahmen, welche schon bisher landesgesetzlich gegen 
Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz, jedoch kann derselbe nur für 
denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die 
Landesgesetzgebung ertheilt war. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1876. 
(L. S.) Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.