Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Festungshaft  bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 95. 
Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in 
einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht 
unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 102. 
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, 
welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deut- 
schen Reich gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vor- 
nimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten 
begangen hätte, nach Vorschrift der §§. 81 bis 86 zu bestrafen sein würde, 
wird in den Fällen der §§. 81 bis 84 mit Festungshaft von Einem bis zu 
zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft 
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen der §§. 85 und 86 mit 
Festungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, sofern in dem 
anderen Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 103. 
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum 
Deutschen Reich gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird 
mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich die 
Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 104. 
Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder 
bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder 
Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. Die Zurück- 
nahme des Antrages ist zulässig. 
8°
	        
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