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§. 176.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt
oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt;
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder
eine geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe miß-
braucht, oder
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt
oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen
verleitet.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 177.
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des
außerehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehe-
lichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willen-
losen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
Einem Jahre ein.
§. 178.
Ist durch eine der in den §§. 176 und 177 bezeichneten Handlungen der
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§. 183
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark
bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. §. 194
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück-
nahme des Antrages (§§. 185 bis 193) ist zulässig.
§. 200.
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar-
stellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist
zgleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung,
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen.