Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Oberlanbesgericht  Dresben.  605

Vel.  über  die  Unzulässigkeit  einer  Gläubigeranfechtung  bei  Veräußerung  eines
Handelsgeschäftes  als  Ganzen  RG.  Bd.  70  S.  226.

Die  Unhaltbarkeit  der  Replik  tritt  aber  vollends  klar  hervor,  wenn  deren  Zweck
ins  Auge  gefaßt  wird.  Im  vorliegenden  Falle  wird  nämlich  durch  die  Anfechtung  in
Wahrheit  gar  nicht  der  Zweck  verfolgt,  dem  die  Geltendmachung  des  Anfechtungsanspruches
  nach  dem  Anfechtungsgesetze  dienen  soll.  Der  Anfechtungsanspruch  ist  ein  Hilssmittel
  der  Vollstreckung;  die  Rückgewährsverbindlichkeit  verpflichtet  den  Anfechtungsgegner,
  dem  beeinträchtigten  Gläubiger  wiederum  den  Zugriff  auf  Werte  zu  erschließen,
die  durch  einen  an  sich  wirksamen  Rechtsakt  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners  ausgeschieden
  waren.  Um  die  Verfolgung  eines  solchen  Rückgewährsanspruches  handelt
es  sich  hier,  wo  die  Anfechtung  gar  nicht  dem  Fideikommißerwerber  gegenüber  geltend

emacht  wird,  in  keiner  Weise.  Der  Kläger  will  sich  durch  sein  Replik  nicht  etwa  den
ugriff  auf  fraudulos  weggegebene  Werte  zur  Realisierung  seiner  Forderung
sichern,  sondern  er  will  die  Verzichtserklärung  als  ihm  gegenüber  unwirksam  zu  dem
Zwecke  behandelt  wissen,  um  die  Unwirksamkeit  als  Element  für  die  Entstehun
leiner  Forderung  gegen  den  Beklagten  zu  benützen.  3  Mittel,
ie  Forderung  erst  zu  begründen,  dient  aber  die  zum  Schutze  der  Realisierung  bestehender
orderungen  gegebene  Gläubigeranfechtung  überhaupt  nicht.  Auch  in  dem  hier  vorliegeuden
  Falle  des  §  5  Anf  G.  muß  der  Anfechtende  bereits  Gläubiger  sein;  auch  hier
wird,  wie  in  §3  2  Anf  G.,  das  Vorhandensein  einer  fälligen  Forderung  vorausgesetzt.
lurr  Jaeger,  Die  Gläubigeranfechtung  außerhalb  des  Konkurses,  Anm.  2  und  8
zu

)

Die  Replik  der  Gläubigeranfechtung  muß  hiernach  versagen  und  es  kann  auch
der  in  dem  zugestellten  Schriftsatze  enthaltenen  Anfechtungserklärung,  die  bei  anderer
Sachlage  möglicherweise  als  Ansechtungsverkündiung  im  Sinne  des  §  4  Anf  G.  von
Belang  sein  könnte,  eine  rechtliche  Bedeutung  nicht  zukommen.

Aus  allen  diesen  Erwägungen  ergibt  sich,  daß  vom  Zugang  der  Verzichtserklärung
an  das  Fideikommißgericht  an  gerechnet,  mithin  vom  6.  Februar  1910  ab,  keinesfalls
mehr  ein  Unterhaltsanspruch  des  Kläger  egen  den  Beklagten  zu  begründen  ist.  Urteil
des  II.  Zivilsenats  vom  30.  April  1910  Nr.  202/10.  ri-Wie

  ist  die  nun  unzulässige  Beschwerde  gegen  eine  oberlandesgerichtliche  Entscheidung
  zu  behandeln?

Nach  g  667  Abs.  2  338  in  der  Fassung  des  RGes.  vom  22.  Mai  1910  ist  gegen
die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  eine  Beschwerde  nicht  zulässig.
Der  diesgerichtliche  Beschluß  vom  10.  April  1911,  der  die  Eventualbeschwerde
er  Klagepartei  vom  1.  desselben  Monats  als  unzulässig  verworfen  hat,  ist  daher  mit
beschwerde  nicht  anfechtbar.  Es  fehlt  auch  das  Beschwerdeercht,  dem  die  weitere
Beschwerde  vorgelegt  werden  könnte  (siehe  §  135  GVGes.  und  §  7  EczB  PO.  in  der
Fassung  des  genannten  Res.,  durch  das  auch  der  bisherige  Abs.  2  des  §  574  B8  PO.
gestrichen  wurde).

Deshalb  war  zu  beschließen,  „daß  die  Beschwerde  nicht  weiter  zu  behandeln  ist".
Beschluß  des  I.  Zivilsenats  vom  1.  Mai  1911;  Nr.  213.  *.

RNNÖOG

Oberkandesgericht  Dresden.

Folgen  der  Vereinbarung  des  Ruhens  des  Verfahrens.  Der  Gläubiger  V.
Ptte  die  Ladung  des  Schuldners  M.  durch  Schriftsatz  vom  10.  Dezember  1910  zur
eistung  des  Offenbarungseids  vor  das  Amtsgericht  P.  herbeigeführt.  In  dem  Schriftsatze
  war  der  Antrag  enthalten,  gegen  den  Schuldner  im  Falle  seines  Außenbleibens
im  Termine  Haftbefehl  zu  erlassen.  Termin  zur.  Lestung  des  Eides  wurde  vom  Amtsgericht
  auf  den  22.  Dezember  1910  anberaumt.  Am  Tage  vor  dem  Termine  fand
zwischen  dem  Schuldner  und  dem  Prozeßbevollmächtigten  des  Gläubigers  eine  on
gleichsverhandlung  statt,  die  mit  der  Erklärung  dieses  Prozeßbevollmächtigten  schloß,
aß  er  den  am  nächsten  Tage  stattfindenden  Termin  nicht  abwarten,  vielmehr,  falls