Oberlanbesgericht Dresben. 605
Vel. über die Unzulässigkeit einer Gläubigeranfechtung bei Veräußerung eines
Handelsgeschäftes als Ganzen RG. Bd. 70 S. 226.
Die Unhaltbarkeit der Replik tritt aber vollends klar hervor, wenn deren Zweck
ins Auge gefaßt wird. Im vorliegenden Falle wird nämlich durch die Anfechtung in
Wahrheit gar nicht der Zweck verfolgt, dem die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches
nach dem Anfechtungsgesetze dienen soll. Der Anfechtungsanspruch ist ein Hilssmittel
der Vollstreckung; die Rückgewährsverbindlichkeit verpflichtet den Anfechtungsgegner,
dem beeinträchtigten Gläubiger wiederum den Zugriff auf Werte zu erschließen,
die durch einen an sich wirksamen Rechtsakt aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden
waren. Um die Verfolgung eines solchen Rückgewährsanspruches handelt
es sich hier, wo die Anfechtung gar nicht dem Fideikommißerwerber gegenüber geltend
emacht wird, in keiner Weise. Der Kläger will sich durch sein Replik nicht etwa den
ugriff auf fraudulos weggegebene Werte zur Realisierung seiner Forderung
sichern, sondern er will die Verzichtserklärung als ihm gegenüber unwirksam zu dem
Zwecke behandelt wissen, um die Unwirksamkeit als Element für die Entstehun
leiner Forderung gegen den Beklagten zu benützen. 3 Mittel,
ie Forderung erst zu begründen, dient aber die zum Schutze der Realisierung bestehender
orderungen gegebene Gläubigeranfechtung überhaupt nicht. Auch in dem hier vorliegeuden
Falle des § 5 Anf G. muß der Anfechtende bereits Gläubiger sein; auch hier
wird, wie in §3 2 Anf G., das Vorhandensein einer fälligen Forderung vorausgesetzt.
lurr Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, Anm. 2 und 8
zu
)
Die Replik der Gläubigeranfechtung muß hiernach versagen und es kann auch
der in dem zugestellten Schriftsatze enthaltenen Anfechtungserklärung, die bei anderer
Sachlage möglicherweise als Ansechtungsverkündiung im Sinne des § 4 Anf G. von
Belang sein könnte, eine rechtliche Bedeutung nicht zukommen.
Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß vom Zugang der Verzichtserklärung
an das Fideikommißgericht an gerechnet, mithin vom 6. Februar 1910 ab, keinesfalls
mehr ein Unterhaltsanspruch des Kläger egen den Beklagten zu begründen ist. Urteil
des II. Zivilsenats vom 30. April 1910 Nr. 202/10. ri-Wie
ist die nun unzulässige Beschwerde gegen eine oberlandesgerichtliche Entscheidung
zu behandeln?
Nach g 667 Abs. 2 338 in der Fassung des RGes. vom 22. Mai 1910 ist gegen
die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig.
Der diesgerichtliche Beschluß vom 10. April 1911, der die Eventualbeschwerde
er Klagepartei vom 1. desselben Monats als unzulässig verworfen hat, ist daher mit
beschwerde nicht anfechtbar. Es fehlt auch das Beschwerdeercht, dem die weitere
Beschwerde vorgelegt werden könnte (siehe § 135 GVGes. und § 7 EczB PO. in der
Fassung des genannten Res., durch das auch der bisherige Abs. 2 des § 574 B8 PO.
gestrichen wurde).
Deshalb war zu beschließen, „daß die Beschwerde nicht weiter zu behandeln ist".
Beschluß des I. Zivilsenats vom 1. Mai 1911; Nr. 213. *.
RNNÖOG
Oberkandesgericht Dresden.
Folgen der Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens. Der Gläubiger V.
Ptte die Ladung des Schuldners M. durch Schriftsatz vom 10. Dezember 1910 zur
eistung des Offenbarungseids vor das Amtsgericht P. herbeigeführt. In dem Schriftsatze
war der Antrag enthalten, gegen den Schuldner im Falle seines Außenbleibens
im Termine Haftbefehl zu erlassen. Termin zur. Lestung des Eides wurde vom Amtsgericht
auf den 22. Dezember 1910 anberaumt. Am Tage vor dem Termine fand
zwischen dem Schuldner und dem Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers eine on
gleichsverhandlung statt, die mit der Erklärung dieses Prozeßbevollmächtigten schloß,
aß er den am nächsten Tage stattfindenden Termin nicht abwarten, vielmehr, falls