Contents : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

64  Ausschulung  —  Auswanderungswesen

Aotfällen  gestattet  Auch  die  Wahl  von  Landungsplätzen  für  Dampf—
schiffe  bedarf  der  Genehmigung  des  Elbstromamtes  (s.  Strompolizei,
insbes.  Mandat  vom  7.  Aug.  1819  S.  197  8  2,  VO.  vom  8.  Jan.  1894
S.  3  §  24,  VO.  vom  9.  Jan.  1894  S.  24  8  32).

Ausschulung  s.  Schulbezirke.

Außereheliche  Kinder  s.  Vaterschaftsanerkennung,  Ehelichsprechung,
Aamen.

Außerkraftsetzung  s.  Aufgebot  III.

Außerordentliche  Vorfälle.  Von  allen  außerordentlichen  Ereignissen
  größerer  Bedeutung  ist  das  Ministerium  des  Innern  telegraphisch
  oder  telephonisch  ungesäumt  zu  benachrichtigen  (MO.  vom
5.  Aug.  1902,  SWB.  188).  Außerdem  haben  die  Stadträte  RSt.
den  Kreish.,  die  übrigen  Ortsbehörden  den  Amtsh.  von  Todesfällen
infolge  von  a.  V.,  Bränden,  Notständen,  gewissen  Verbrechen  und
sonstigen  Ereignissen,  die  für  die  Polizeipflege  und  Polizeistatistik  von
Interesse  sind,  Anzeigen  nach  vorgeschriebenem  Formulare  zu  erstatten.
Von  den  Amtzh.  sind  sie  der  Kreish.  zu  überreichen  (VO.  vom  19.  Febr.
1839  S.  27  und  §  10  der  VO.  vom  21.  Sept.  1874  S.  311).  Auch
bei  Unglücksfällen  im  Bergwesen  gehört  die  Anzeigeerstattung  vor  die
Ortspolizeibehörde,  s.  Bergpolizei.  Von  gewissen  Unfällen  in  gewerblichen
  Anlagen  und  Fabriken  ist  außerdem  dem  Gewerbeinspektor  (s.  d.)
und  für  die  Zwecke  der  Unfallversicherung  (s.  d.  A  V  1)  der  Ortspolizeibehörde
  bez.  dem  Bergamte  (s.  Bergpolizei)  Anzeige  zu  erstatten.  Wegen
der  Aufhebungen  s.  d.

Ausspanngerechtigkeit  s.  Schankwesen  I1  1.

Ausspielen  beweglicher  Gegenstände  s.  Glüchsspiel.  Im  übrigen
s.  Geflügelausstellung,  Tierschau.

Ausstände  s.  Arbeitsvertrag.

Ausstellungen,  über  Verlosung  dabei  s.  Glüchsspiel.

Ausverkäufe.  Die  Beteiligten,  namentlich  die  Berbände  gewerblicher
  Interessen,  sollen  gegenüber  den  Auswüchsen  des  Ausverkaufswesens
  von  der  Privatanklage  des  Ges.  über  den  unlauteren  Wettbewerb
(s.  d.)  Gebrauch  machen.  Die  Polizeibehörden  haben  auf  diese  Auswüchse
  ihr  Augenmerk  zu  richten  (MO.  vom  3.  Nlärz  1902,  SWB.  69).=*

  Lachschube  sind  bei  A.  nicht  schlechthin  unzulässig  (Entsch.  des  Reichsger.
in  Strafsachen  XXX  257).

Auswanderungswesen.  A.  Die  Reichsangehörigkeit  erlischt
  mit  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  Die  letztere
wird  verloren  durch  Entlassung  auf  Antrag  oder  durch  Ausspruch  der
Behörde  oder  durch  10  jährigen  Aufenthalt  im  Auslande,  bei  unehelichen
  Kindern  durch  Legitimation,  bei  Frauen  durch  Verheiratung  an
einen  Ausländer  (ReEes.  vom  1.  Juni  1870  S.  355  88  11,  13—25).

I.  Bei  dem  Verlust  durch  Entlassung  regelt  sich

1.  das  Verfahren  im  allgemeinen  nach  den  Bestimmungen  in
§§  5,  7,  8,  11  der  VO.  vom  24.  Dez.  1870  S.  431.  Hiernach  steht