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a) den dltesten und jüngsten Lehenbrief in
Urschrift,
b) die Qutttung über die bei dem lezten Lehenfalle
entrichtete Taren und kehen-Gebühren
in Ur= oder legaler Abschrifr,
IP) ein genaues und deutliches, mit den einschldgigen
vollständigen Auszügen aus dem
Steuer Kataster belegees Verzeichniß
sämelicher Lehenstücke und Zubehörden,
nebst Angabe des durch gerichtliche Schäzung
zu erhebenden Werthes vorzulegen;
4) die mit zu belehnenden Konsorten zu benennen,
und die seit der Ausfertigung des
lezten Lehenbriefs in der Person derselben
vorgefallenen Veränderungen durch Todes,
und Taufschelne oder gerichtliche Zeugnisse
auszuwelsen,
e) von den mit zu belehnenden Konforken
die gerichtlich ausgestellte oder doch ges
richtlich koramisirte Vollmacht zur Lehens-Muehung
beizubringen,
f) einen Anwalt zur Insinuation anzuzeigen,
übrigens aber
8) durchgehends den Klassen Stempel zu
gebrauchen.
Gegen diejenigen Vasallen, welche wider
Unser Erwarten ihre Lehen binnen der angesezten
Frist nicht murhen, und dieselben aus
böser Absicht verschwelgen sollten, werden
Wir ungesäumt die in den Lehen-Gesezen
darauf gesezte Fehligkeits: Strafe vollziehen
lassen: so wie Wir Unserm Fiscus alle Rechte
rücksichtlich der, seit dem lezten Hauptfalle
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versäumten behens-Erneuerungen, vorgenominenen
Verusserungen und Verpfändungen
oder anderer Lehensfehler, ausdrücklich vorbehalten.
Wir wollen, daß gegenwärtiges Patent
niche nur durch Unser Regierungsblatt kund
gemacht, sondern auch in den Gemeinden oͤf--entlich
verlesen, angehefter, und allenthalben
auf die herkömmliche Weise zur öffentlichen
Kenntniß gebracht werde.
Zu Urkunde dessen haben Wir dasselbe Alrlerhöchst
eigenhändig vollzogen, und mit Unserm
königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben in Unserer Hanpt= und Restdenz-Stade
München den 17. Tag des Monats
April im Einrausend acht Hundert und eilften,
und Unserer königlichen Regierung im
sechsten Jahre.
Max Jose ph.
(L. S.)
Graf von Montgelas.
#uf königlichen allerhchsten Befehrl
der General-Sekretä#r
Baumuiller.
Allgemeine Verordnung.
CDie Tarregulirung für zu erthellenden Ehe-Dispensationen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bafern.
Zur Beseitigung der Willkühr und des
Mißverhältnisses, welche bisher bei dem An-