Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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a)  den  dltesten  und  jüngsten  Lehenbrief  in
Urschrift,
b)  die  Qutttung  über  die  bei  dem  lezten  Lehenfalle
  entrichtete  Taren  und  kehen-Gebühren
  in  Ur=  oder  legaler  Abschrifr,

IP)  ein  genaues  und  deutliches,  mit  den  einschldgigen
  vollständigen  Auszügen  aus  dem
Steuer  Kataster  belegees  Verzeichniß
sämelicher  Lehenstücke  und  Zubehörden,
nebst  Angabe  des  durch  gerichtliche  Schäzung
  zu  erhebenden  Werthes  vorzulegen;

4)  die  mit  zu  belehnenden  Konsorten  zu  benennen,
  und  die  seit  der  Ausfertigung  des
lezten  Lehenbriefs  in  der  Person  derselben
vorgefallenen  Veränderungen  durch  Todes,
  und  Taufschelne  oder  gerichtliche  Zeugnisse
  auszuwelsen,

e)  von  den  mit  zu  belehnenden  Konforken
die  gerichtlich  ausgestellte  oder  doch  ges
richtlich  koramisirte  Vollmacht  zur  Lehens-Muehung
  beizubringen,

f)  einen  Anwalt  zur  Insinuation  anzuzeigen,
übrigens  aber

8)  durchgehends  den  Klassen  Stempel  zu
gebrauchen.

Gegen  diejenigen  Vasallen,  welche  wider
Unser  Erwarten  ihre  Lehen  binnen  der  angesezten
  Frist  nicht  murhen,  und  dieselben  aus
böser  Absicht  verschwelgen  sollten,  werden
Wir  ungesäumt  die  in  den  Lehen-Gesezen
darauf  gesezte  Fehligkeits:  Strafe  vollziehen
lassen:  so  wie  Wir  Unserm  Fiscus  alle  Rechte
rücksichtlich  der,  seit  dem  lezten  Hauptfalle

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versäumten  behens-Erneuerungen,  vorgenominenen
  Verusserungen  und  Verpfändungen
oder  anderer  Lehensfehler,  ausdrücklich  vorbehalten.


Wir  wollen,  daß  gegenwärtiges  Patent
niche  nur  durch  Unser  Regierungsblatt  kund
gemacht,  sondern  auch  in  den  Gemeinden  oͤf--entlich
  verlesen,  angehefter,  und  allenthalben
auf  die  herkömmliche  Weise  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  werde.

Zu  Urkunde  dessen  haben  Wir  dasselbe  Alrlerhöchst
  eigenhändig  vollzogen,  und  mit  Unserm
königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  in  Unserer  Hanpt=  und  Restdenz-Stade
  München  den  17.  Tag  des  Monats
April  im  Einrausend  acht  Hundert  und  eilften,

  und  Unserer  königlichen  Regierung  im

sechsten  Jahre.
Max  Jose  ph.
(L.  S.)
Graf  von  Montgelas.
#uf  königlichen  allerhchsten  Befehrl
der  General-Sekretä#r
Baumuiller.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

CDie  Tarregulirung  für  zu  erthellenden  Ehe-Dispensationen
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bafern.

Zur  Beseitigung  der  Willkühr  und  des
Mißverhältnisses,  welche  bisher  bei  dem  An-