Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 223 a. 
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers 
oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen 
Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben 
gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei 
Monaten ein. 
§. 296 a. 
Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Neben der Geld- oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräthe, 
welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen 
der in dem Fahrzeuge  enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die 
Fanggeräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 353a. 
Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs, 
welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich anver- 
traute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten er- 
theilte Anweisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt, wird, 
sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit 
Gefängniß oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten oder 
bei einer solchen beschäftigten  Beamten, welcher den ihm durch seinen Vor- 
gesetzten amtlich ertheilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher 
in der Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, 
demselben erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet. 
§. 361. 
9) wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche 
einer Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft ge- 
hören, von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung 
strafbarer Verletzungen der Zoll- oder Steuergesetze oder der Gesetze 
zum Schutze der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei 
abzuhalten unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haft- 
barkeit für die den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geld- 
leistungen werden hierdurch nicht berührt.  
In den Fällen der Nr. 9 kann statt der Haft auf Geldstrafe 
bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt werden. 
§. 366 a. 
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und Meeresufer, sowie 
der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei-
	        
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