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Strafgesetzbuch
für das
Deutsche Reich.
Einleitende Bestimmungen.
§. 1.
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als
fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit
Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark bedrohte Handlung ist ein
Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark be-
drohte Handlung ist eine Uebertretung.
§. 2.
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn
diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung
bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
§. 3.
Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im
Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein
Ausländer ist.
§. 4.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in
der Regel keine Verfolgung statt.
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hoch-
verrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundes-
staat, oder ein Münzverbrechen , oder als Beamter des Deutschen Reichs
oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den
Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte
anzusehen ist.
2) ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung
gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Be-
leidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;