Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Strafgesetzbuch 
für das 
Deutsche Reich. 
Einleitende Bestimmungen. 
§. 1. 
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als 
fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. 
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit 
Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark bedrohte Handlung ist ein 
Vergehen. 
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark be- 
drohte Handlung ist eine Uebertretung. 
§. 2. 
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn 
diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. 
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung 
bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 
§. 3. 
Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im 
Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein 
Ausländer ist. 
§. 4. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in 
der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: 
1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hoch- 
verrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundes- 
staat, oder ein Münzverbrechen , oder als Beamter des Deutschen Reichs 
oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den 
Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte 
anzusehen ist.  
2) ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung 
gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Be- 
leidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
	        
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