Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 76. 
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist. 
Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polzzei- 
Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren straf- 
baren Handlungen statthaft ist. 
§. 77. 
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die 
erstere gesondert zu erkennen. 
Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach, jedoch 
nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. 
§. 78. 
Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen allein 
oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu 
erkennen. 
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die 
Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die 
mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei Mo- 
nate Haft. §. 79. 
Die Vorschriften der §§. 74 bis 78 finden auch Anwendung, wenn, bevor 
eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurtheilung wegen 
einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung be- 
gangen war. 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
und deren Bestrafung. 
  
Erster Abschnitt. 
Hochverrath und Landesverrath. 
§. 80. 
Der Mord und der Versuch des Mordes welche an dem Kaiser, an dem 
eigenen Landesherrn, oder während des Auferthalts in einem Bundesstaate an 
dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit 
dem Tode bestraft.
	        
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