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nimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten
begangen hätte, nach Vorschrift der §§. 81 bis 86 zu bestrafen sein würde,
wird in den Fällen der §§. 81 bis 84 mit Festungshaft von Einem bis zu
zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen der §§. 85 und 86 mit
Festungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, sofern in dem
anderen Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
§. 103.
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum
Deutschen Reich gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird
mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft
von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
§. 103 a.
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen
Reich gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen eines solchen Staats bös-
willig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran ver-
übt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft. §. 104.
Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder
bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder
Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. Die Zurück.
nahme des Antrages ist zulässig.
Fünfter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staats-
bürgerlicher Rechte.
§. 105.
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien
Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats
auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu
nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
Einem Jahre ein.