Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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nimmt,  die,  wenn  er  sie  gegen  einen  Bundesstaat  oder  einen  Bundesfürsten
begangen  hätte,  nach  Vorschrift  der  §§.  81  bis  86  zu  bestrafen  sein  würde,
wird  in  den  Fällen  der  §§.  81  bis  84  mit  Festungshaft  von  Einem  bis  zu
zehn  Jahren  oder,  wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  mit  Festungshaft
von  sechs  Monaten  bis  zu  zehn  Jahren,  in  den  Fällen  der  §§.  85  und  86  mit
Festungshaft  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft,  sofern  in  dem
anderen  Staate  dem  Deutschen  Reich  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  103.

Wer  sich  gegen  den  Landesherrn  oder  den  Regenten  eines  nicht  zum
Deutschen  Reich  gehörenden  Staats  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird
mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft,  sofern  in  diesem  Staate  dem  Deutschen  Reich  die
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  103 a.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  eines  nicht  zum  Deutschen
Reich  gehörenden  Staats  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  solchen  Staats  böswillig
  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt  oder  beschimpfenden  Unfug  daran  verübt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.  §. 104.  

Wer  sich  gegen  einen  bei  dem  Reich,  einem  bundesfürstlichen  Hofe  oder
bei  dem  Senate  einer  der  freien  Hansestädte  beglaubigten  Gesandten  oder
Geschäftsträger  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
Einem  Jahre  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten  ein.  Die  Zurück.
nahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Fünfter  Abschnitt.

Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung  staatsbürgerlicher
  Rechte.

§.  105.

Wer  es  unternimmt,  den  Senat  oder  die  Bürgerschaft  einer  der  freien
Hansestädte,  eine  gesetzgebende  Versammlung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
auseinander  zu  sprengen,  zur  Fassung  oder  Unterlassung  von  Beschlüssen  zu
nöthigen  oder  Mitglieder  aus  ihnen  gewaltsam  zu  entfernen,  wird  mit  Zuchthaus
nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.