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Reichs-Gesetzblatt.
No. 9.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ersparnisse an den von Frankreich für die deutschen Okkupationstruppen gezahlten
Verpflegungsgeldern. S. 85. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Ver-
waltungen der Post und Telegraphen u. s. w. S. 87.
(Nr. 1233.) Gesetz, betreffend die Ersparnisse an den von Frankreich für die deutschen
Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern. Vom 29. April 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Aus den Ersparnissen an den von Frankreich für die deutschen Okkupa-
tionstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern wird die Summe von 3.000 000 Mark
zur Bildung eines Garantiefonds der mittelst Königlicher Order vom 26. De-
zember 1871 zu Berlin begründeten Lebensversicherungsanstalt für die Armee
und Marine, und an Württemberg zur Bildung eines Kapitalfonds zum Zwecke
der Unterstützung bedürftiger Hinterbliebener von Offizieren, Militärärzten,
Beamten der Militärverwal tung und Unteroffizieren, eventuell auch zur Er-
möglichung des Anschlusses an die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und
Marine die Summe von 165 900 Mark überwiesen.
Die Zinsen der Garantiefonds sind zur Erweiterung der Zwecke der Lebens-
versicherungsanstalt und zur Erleichterung der Eintrittsbedingungen bestimmt.
Artikel II.
Die Aufwendung eines Betrages bis zu 4 500 000 Mark zur Erbauung einer
Konservenfabrik für das deutsche Heer in Mainz;
die Verausgabung eines Betrages von 1 090 467 Mark zum Ankauf eines
Dienstgebäudes für das Generalkommando des preußischen 3. Armee-
korps,
Reichs- Gesetzbl. 1878. 17
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1878.