Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 6. 
Das Urtheil des Reichs- Oberhandelsgerichts ergeht nach Ladung und An- 
hörung der Parteien. 
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 
§. 7. 
Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel im Termin ist 
nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in 
der Erklärungsschrift veranlaßt wird. 
Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen 
die Parteien ausgeschlossen sind. 
 Eine noch erforderliche Beweisaufnahme erfolgt nach der Bestimmung 
im §. 5. 
§. 8. 
Von einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegenpartei sich 
nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. 
Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf 
Grund der Akten. 
§. 9. 
Das Reichs- Oberhandelsgericht kann zu der Berathung Sachverständige 
zuziehen; dieselben dürfen an der Abstimmung nicht Theil nehmen. 
§. 10. 
Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichs- Oberhandels- 
gericht nach §. 32 Absatz 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer 
den aus der Kasse des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den 
Parteien erwachsenen Auslagen, welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes 
zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren. 
§. 11. 
In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der 
Verhandlung im allgemeinen angiebt. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu 
unterschreiben. 
§. 12. 
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die Ver- 
handlun geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin. 
Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so 
erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des 
wesentlichen Inhalts.
	        
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