Object: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Pächter bewirthschaftet. Für das Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zu- 
ständig, in dessen Bezirke das Gut sich befindet. 
Ist im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es nicht des Nach- 
weises der Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnung des inländischen Verfahrens. 
 
Drittes Buch. 
Strafbestimmungen. 
§. 239. 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen 
das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit 
Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, 
1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz 
oder theilweise erdichtet sind, 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich 
oblag, oder 
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder ver- 
ändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes ge- 
währen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei 
Monaten ein. 
§. 240. 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen 
das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankerutts mit 
Gefängniß bestraft, wenn sie 
1. durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel mit Waaren 
oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig 
geworden sind; 
2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, 
Waaren oder Werthpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände 
erheblich unter dem Werthe in einer den Anforderungen einer ordnungs- 
mäßigen Wirthschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst weg- 
gegeben haben; 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich 
oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt 
haben, daß sie keine Uebersicht ihres Vermögenszustandes gewähren, oder 
4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, die 
Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1898 99
	        
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