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Spielkartenfabrikanten zu treffenden Bestimmungen, nur den allgemeinen gewerbe-
polizeilichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften.
Die Händler mit Spielkarten sind indessen verbunden, den mit der Steuer-
aufsicht betrauten Beamten und Bediensteten ihre Vorräthe an Spielkarten zum
Nachweise, daß solche mit dem gesetzlichen Stempel versehen sind, auf Verlangen
vorzuzeigen.
§. 9.
Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind
verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten
zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte in den vor-
geschriebenen Grenzen zu vollziehen.
§. 10.
Spielkarten, welche der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit dem erforder-
lichen Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem
sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person Anklage erhoben wird.
Wer der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider Karten, welche mit dem erfor-
derlichen Stempel nicht versehen sind, feilhält, veräußert, vertheilt, erwirbt,
damit spielt oder solche wissentlich in Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel
in eine Strafe von dreißig Mark.
Wirthe und andere Personen, welche Gäste halten, haben dieselbe Strafe
verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit ungestempelten Karten
gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei.
§. 11.
Die Nichterfüllung einer der nach §. 3 dem Einbringer bezw. Empfänger
vom Auslande eingehender Spielkarten obliegenden Verpflichtungen wird mit
der im §. 10 bestimmten Strafe geahndet. Wird jedoch nachgewiesen, daß
der Beschuldigte die Stempelsteuer nicht habe hinterziehen können oder wollen,
so findet nur eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark statt.
§. 12.
Wenn eine Person, welche den Handel mit Spielkarten betreibt, Karten,
die mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes feilhält, veräußert oder in Gewahrsam hat oder die dem Ein-
bringer bezw. Empfänger vom Auslande eingehender Karten nach §.3 obliegenden
Verpflichtungen nicht erfüllt, so soll gegen dieselbe die nach §. 10 oder 11 ver-
wirkte Geldstrafe in keinem Fall auf einen geringeren Betrag als fünfhundert
Mark festgesetzt werden, soweit nicht nach §. 11 eine bloße Ordnungsstrafe ein-
zutreten hat.
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