Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Wird nachgewiesen, daß das Vergehen ohne ihr Wissen verübt worden, 
so haften sie nur für die Spielkartenabgabe. 
§. 19. 
Hinschtlich des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen 
der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, hinsichtlich der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften, nach welchen 
sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze, wo solche 
nicht in Kraft bestehen, gegen die Gesetze über die indirekten Abgaben richtet, 
zur Anwendung. 
Alle auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen und eingezogenen 
Gegenstände fallen dem Fiskus desjenigen Staats zu, von dessen Behörden die 
Strafentscheidung erlassen ist. 
§. 20. 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
den Spielkartenstempel, sowie der Anspruch auf Nachzahlung der hinterzogenen 
Abgaben verjährt in drei Jahren. 
§. 21. 
Die Erhebung und Verwaltung des Spielkartenstempels erfolgt durch die 
Zoll- und Steuerbehörden und -Beamten nach näherer Vorschrift des Bundes- 
raths. Außer diesen haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden, 
Beamten und Bediensteten, denen eine Polizeigewalt anvertraut ist, die Ver- 
pflichtung, die Verfolgung der zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen 
gegen dieses Gesetz zu veranlassen. 
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die 
Spielkartenstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet. 
§. 22. 
Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolöre üben in Bezug auf 
die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche sie bezüglich 
der Erhebung und Verwaltung der Zölle und der gemeinschaftlichen Verbrauchs- 
steuern zu üben haben. 
§. 23. 
An Erhebungs- und Verwaltungskosten werden jedem Bundesstaate fünf 
Prozent der in seinem Gebiete zur Erhebung gelangenden Stempelabgaben von 
Spielkarten vergütet.
	        
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