Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 138 — 
§.. 24. 
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, ist 
der Gebrauch von anderen als mit dem Reichsstempel versehenen Spielkarten, 
vorbehaltlich der im dritten Absatze zugelassenen Ausnahme, nicht weiter gestattet. 
Kartenfabrikanten und -Händler und Inhaber öffentlicher Lokale haben bei 
Vermeidung der in den §. 12 und 14 verordneten Strafe ihren Gesammtvor- 
rath an Spielkarten der Steuerbehörde nach näherer Vorschrift des Bundesraths 
anzumelden. Auf die zu entrichtende Reichsstempelabgabe ist der Betrag der von 
den nachzustempelnden Karten bereits entrichteten landesgesetzlichen Abgabe abzu- 
rechnen. 
Andere Personen können die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem 
Besitze befindlichen Spielkarten, soweit sie mit einem gleich hohen oder höheren 
Landesstempel, als dem Reichsstempel versehen sind, auch ferner gebrauchen, 
soweit sie aber ungestempelt oder mit einem geringeren Landesstempel, als dem 
Reichsstempel versehen sind, innerhalb einer dreimonatlichen Frist bei der Steuer- 
behörde mit dem Reichsstempel versehen lassen. Sie haben dabei in denjenigen 
Theilen des Bundesgebiets, in welchen keine Besteuerung der Spielkarten bestand, 
die im §. 1 bestimmte Abgabe, im übrigen Bundesgebiete nur den etwaigen 
Mehrbetrag dieser Abgabe über die entrichtete Landessteuer zu erlegen. 
Ueber die Theilung des Ertrages der Nachsteuer zwischen der Reichskasse 
und den Kassen der einzelnen Bundesstaaten entscheidet der Bundesrath. 
§. 25. · 
Was in den §§. 10 und 12 bezüglich nicht vorschriftsmäßig gestempelter 
Spielkarten verordnet ist, findet auch auf nach den bisherigen Landesgesetzen ge- 
stempelte Spielkarten, deren anderweite Stempelung nach Vorschrift des §. 24 
nicht stattgefunden hat, Anwendung. 
§. 26. 
Für die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bundesgebiets wird 
der Bundesrath bestimmen: 
1. welcher Steuerstelle die daselbst eingeführten Spielkarten anzumelden, und 
in welcher Weise die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung, sowie der 
Ausgang der zur Ausfuhr oder Durchfuhr durch das Bundesgebiet 
angemeldeten Spielkarten zu kontroliren ist (§. 3); 
2. inwieweit eine Ueberwachung der Ausführung dieses Gesetzes durch 
Reichsbeamte stattzufinden hat, und in welcher Weise die Einnahme 
an Spielkartenstempel zu verwalten und zur Reichskasse abzuführen 
ist (§. 22); 
3. unter welchen Bedingungen Großhändlern ein Lager ungestempelter 
Spielkarten bewilligt werden darf; 
4. in welcher Weise der Handel mit Spielkarten zu kontroliren ist (§. 8).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.