— 138 —
§.. 24.
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, ist
der Gebrauch von anderen als mit dem Reichsstempel versehenen Spielkarten,
vorbehaltlich der im dritten Absatze zugelassenen Ausnahme, nicht weiter gestattet.
Kartenfabrikanten und -Händler und Inhaber öffentlicher Lokale haben bei
Vermeidung der in den §. 12 und 14 verordneten Strafe ihren Gesammtvor-
rath an Spielkarten der Steuerbehörde nach näherer Vorschrift des Bundesraths
anzumelden. Auf die zu entrichtende Reichsstempelabgabe ist der Betrag der von
den nachzustempelnden Karten bereits entrichteten landesgesetzlichen Abgabe abzu-
rechnen.
Andere Personen können die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem
Besitze befindlichen Spielkarten, soweit sie mit einem gleich hohen oder höheren
Landesstempel, als dem Reichsstempel versehen sind, auch ferner gebrauchen,
soweit sie aber ungestempelt oder mit einem geringeren Landesstempel, als dem
Reichsstempel versehen sind, innerhalb einer dreimonatlichen Frist bei der Steuer-
behörde mit dem Reichsstempel versehen lassen. Sie haben dabei in denjenigen
Theilen des Bundesgebiets, in welchen keine Besteuerung der Spielkarten bestand,
die im §. 1 bestimmte Abgabe, im übrigen Bundesgebiete nur den etwaigen
Mehrbetrag dieser Abgabe über die entrichtete Landessteuer zu erlegen.
Ueber die Theilung des Ertrages der Nachsteuer zwischen der Reichskasse
und den Kassen der einzelnen Bundesstaaten entscheidet der Bundesrath.
§. 25. ·
Was in den §§. 10 und 12 bezüglich nicht vorschriftsmäßig gestempelter
Spielkarten verordnet ist, findet auch auf nach den bisherigen Landesgesetzen ge-
stempelte Spielkarten, deren anderweite Stempelung nach Vorschrift des §. 24
nicht stattgefunden hat, Anwendung.
§. 26.
Für die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bundesgebiets wird
der Bundesrath bestimmen:
1. welcher Steuerstelle die daselbst eingeführten Spielkarten anzumelden, und
in welcher Weise die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung, sowie der
Ausgang der zur Ausfuhr oder Durchfuhr durch das Bundesgebiet
angemeldeten Spielkarten zu kontroliren ist (§. 3);
2. inwieweit eine Ueberwachung der Ausführung dieses Gesetzes durch
Reichsbeamte stattzufinden hat, und in welcher Weise die Einnahme
an Spielkartenstempel zu verwalten und zur Reichskasse abzuführen
ist (§. 22);
3. unter welchen Bedingungen Großhändlern ein Lager ungestempelter
Spielkarten bewilligt werden darf;
4. in welcher Weise der Handel mit Spielkarten zu kontroliren ist (§. 8).