Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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gebührenfrei. Die Entscheidung kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen 
hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen geändert 
werden. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 
538 der Civilprozeßordnung, in Strafsachen nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 
der Strafprozeßordnung statt. 
Die Einlegung von Erinnerungen oder Beschwerden kann durch Erklärung 
um Protokolle des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines 
Anwalts erfolgen. 
§. 5. 
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur 
zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach 
rechtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungs- 
pflichtigen eröffnet ist. 
§. 6. 
Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behand- 
lung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, 
und für abweisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un- 
kenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu 
gewähren. 
§. 7. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden 
auf den nachst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Zweiter Abschnitt. 
Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
§. 8. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe 
des Streitgegenstandes erhoben. 
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe: 
1. bis 20 Mark einschließlig 1 Mark, 
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 2   -    40 Pf., 
3. - -  - 60 - 120 - - 4 - 60   - 
4. -  -  - 120   - 200 -   - 7 - 50   - 
5. -   -   -  200   -   300 - 11   - 
6. - -  - 300   - 450 - 15-    
7. -   -   -   450 -   650 - 20  - 
8. -   -   -   650 -   900 - 26 - 
9. -   -   -    900      -1200- - 32-   
10. -   -   -   1200 -  1600 -  38-    
11. -   -   -   1 600     -  2100 - 44  -
	        
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