Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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dient, die volle Gebühr (§. 8) und, soweit Anmeldungen vor der Prüfung 
zurückgenommen werden, drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben. Auf die 
Werthsberechnung findet die Vorschrift des §. 136 der Konkursordnung ent- 
sprechende Anwendung. §. 55. 
Für die auf Betreiben des Konkursverwalters erfolgende Zwangsverwal- 
tung oder Zwangsversteigerung eines zur Konkursmasse gehörigen Gegenstandes 
(Konkursordnung §§. 116, 117) wird die Gebühr nach den Vorschriften über 
die Gebührenerhebung für Zwangsvollstreckungen besonders erhoben. 
§. 56. 
Für die in Gemäßheit des §. 115 der Konkursordnung erfolgende Ab- 
haltung des zur Abnahme des Offenbarungseides bestimmten Termins (§. 43), 
sowie für das Verfahren und die Entscheidung über Anträge auf Erzwingung 
der Eidesleistung (Civilprozeßordnung §. 782) werden Gebühren nicht erhoben. 
§. 57. 
Für die Beschwerdeinstanz wird die in den §§. 45, 46 bestimmte Gebühr 
besonders erhoben. 
im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffung. des Kon- 
kursverfahrens (Konkursordnung §. 101) oder den Beschluß über Bestätigung 
eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung §. 174) finden die Vorschriften des 
§. 52 Anwendung. 
 
  
§. 58. 
Für ein wiederaufgenommenes Konkursverfahren wird einschließlich der 
Wiederaufnahme die volle Gebühr (§. 8) besonders erhoben. Die Vorschriften 
der §§. 52, 54 bis 57 finden Anwendung. 
Wird vor der Wiederaufnahme die Anordnung von Sicherheitsmaßregeln 
beantragt (Konkursordnung §. 183 Abs. 2), so wird die Gebühr in Gemäßheit 
des §. 35 nach dem Werthe des Gegenstandes, durch welchen die Sicherung 
erfolgen soll, besonders erhoben. 
Die Gebühr für die Anordnung einer Sicherheitsmaßregel wird im Falle 
der Wiederaufnahme auf die im ersten Absatze bezeichnete Gebühr angerechnet. 
Vierter Abschnitt. 
Gebühren in Strafsachen. 
§. 59. 
In Strafsachen giebt die rechtskräftig erkannte Strafe den Maßstab für 
die Höhe der Gerichtsgebühren aller Instanzen. 
Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so wird der ersteren 
die für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, festgesetzte
	        
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