Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 156 — 
Wird der gegen einen Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens 
des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urtheil (Strafprozeß- 
ordnung §. 452), so sind für das ganze Verfahren vier Zehntheile der Sätze des 
§. 62 zu erheben. 
§. 64. 
Hat weder eine Voruntersuchung, noch in dem Hauptverfahren eine Beweis- 
aufnahme stattgefunden, so kann das Gericht die Sätze des §. 62 bis auf fünf 
Zehntheile ermäßigen. 
Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 211 der Strafprozeßordnung. 
§. 65. 
Die Sätze des §. 62 sind für die Berufungsinstanz, sowie für die Revisions- 
instanz zu erheben, wenn in derselben eine Hauptverhandlung stattgefunden hat 
und das Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen wird. 
Hat eine Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden, so 
kann das Gericht die Sätze bis auf fünf Zehntheile ermäßigen. 
Wird die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Haupt- 
verhandlung verworfen (Strafprozeßordnung §. 370), oder betrifft die Berufung 
die Verwerfung des gegen einen Strafbefehl erhobenen Einspruchs (Strafprozeß- 
ordnung §. 452), so sind vier Zehntheile zu erheben. 
§. 66. 
Ein Zehntheil der Sätze des §. 62 wird besonders erhoben: 
1. für Verwerfung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand (Strafprozeßordnung §§. 46, 234, 370 Abs. 2); 
2. für die Entscheidung, durch welche eine Berufung oder Revision 
als unzulässig verworfen wird (Strafprozeßordnung (§§. 360, 363, 
 386, 389)· 
  
3.  für die Entscheidung, durch welche ein Antrag auf Wiederaufnahme 
des Verfahrens als unzulässig verworfen wird (Strafprozeßordnung 
§. 408); 
4.  für die Entscheidung, durch welche ein Einspruch gegen einen amts- 
richterlichen Strafbefehl (Strafprozeßordnung §. 449) oder ein Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung nach vorangegangener polizeilicher Straf- 
verfügung (Strafprozeßordnung §. 454) oder nach Erlaß eines Straf- 
bescheides einer Verwaltungsbehörde (Strafprozeßordnung §. 460) als 
unzulässig verworfen wird; 
5.  für Zurückweisung von Beschwerden gegen die unter Nr. 1 bis 4 
bezeichneten Entscheidungen. 
§. 67. 
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet 
verworfen (Strafprozeßordnung §§. 410, 411 Abs. 1), so werden zwei Zehntheile 
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.