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und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat (Strafprozeßordnung §. 409),
vier Zehntheile der Sätze des §. 62 erhoben.
Für Zurückweisung von Beschwerden gegen die im vorstehenden Absatze
bezeichneten Entscheidungen wird ein Zehntheil der Sätze des §. 62 erhoben.
§. 68.
Für die Zurückweisung anderer, als der in §. 66 Nr. 5, §. 67 Abs. 2
bezeichneten Beschwerden wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Die Gebühr ist von dem Beschuldigten nur zu erheben, wenn er zu
Strafe rechtskräftig verurtheilt wird.
§. 69.
Werden in den Fällen der §§. 172 und 173 der Strafprozeßordnung nach
Maßgabe der §§. 175 und 504 derselben dem Antragsteller die Kosten auferlegt,
so beträgt die Gebühr:
wenn es sich um eine Uebertretung handelt . . . . 20 Mark;
wenn es sich um ein Vergehen handellt . . . . . 50 Mark;
wenn es sich um ein Verbrechen handeltlt.. 100 Mark;
Das Gleiche gilt im Falle des §. 501 der Strafprozeßordnung.
Im Falle des §. 174 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist die Hälfte der
vorstehenden Sätze zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn nach eröffnetem Haupt-
verfahren die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen Antrags
erfolgt, durch welchen dasselbe bedingt war.
§. 70.
Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz
erhoben:
1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens
erfolgt.. . . . . . . . 15 Mark;
2. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne Be-
weisaufnahme durch Urtheil beendigt wird . . 20 Mark;
3. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz nach statt-
gehabter Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird... 30 Mark;
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz, sowie für die Revisions-
instanz zu erheben.
Wird eine Berufung wegen Ausbleibens des Berufungsklägers in der
Hauptverhandlung verworfen (Strafprozeßordnung §§. 370, 431), so sind
15 Mark zu erheben.
Für die Widerklage wird ein besonderer Satz nicht erhoben.
Die von der Verwaltungsbehörde erhobene Klage (Strafprozeßordnung
§. 464) ist nicht als Privatklage im Sinne dieses Gesetzes zu erachten.
Reichs. Gesetzbl. 1878. 33