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§. 109.
Die Landesgesetze können für solche Kategorien von Rechtsanwälten und
zur Rechtsanwaltschaft Befähigten (§§. 107, 108), für welche die Fähigkeit zum
Richteramte nicht erforderlich war, bestimmen, daß deren Zulassung zu versagen
oder nur unter Beschränkungen zu ertheilen sei.
§. 110.
Durch landesherrliche Verordnung kann die Landesjustizverwaltung auf
einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ermäch-
tigt werden, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft denjenigen zu versagen, welche
im Justizdienste sich befinden, sowie denjenigen, welche aus demselben ausge-
schieden sind, ohne in einen anderen Zweig des Reichs- oder Staatsdienstes oder
in ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen worden zu sein.
Auf Grund einer solchen Ermächtigung kann jedoch die Zulassung den-
jenigen nicht versagt werden, welche dieselbe binnen einem Jahre nach erlangter
Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft beantragen und nicht bereits im Justizdienste
angestellt worden sind. Für diejenigen, welche die Fähigkeit zur Rechtsanwalt-
schaft bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlangt hatten, läuft diese
Frist noch mindestens drei Monate nach diesem Zeitpunkte.
§. 111.
Bis zur Wahl des Vorstandes der Anwaltskammer ist die Anhörung des-
selben nach den Vorschriften der §§. 3, 99 nicht erforderlich.
§. 112.
Auf Anordnung der Landesjustizverwaltung können schon vor dem Inkraft-
treten des Gerichtsverfassungsgesetzes die Rechtsanwaltslisten (§. 20) angelegt
und Eintragungen der in Gemäßheit des §. 107 erfolgenden Zulassungen be-
wirkt werden.
Die Landesjustizverwaltung bestimmt die Gerichte, welche bis zu dem
bezeichneten Zeitpunkte die Listen zu führen haben.
§. 113.
Ueber den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Reichs-
gericht entscheidet vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes an Stelle
des Präsidiums des Reichsgerichts das Plenum des Reichs- Oberhandelsgerichts.
Das letztere hat bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte die Rechtsanwaltsliste
zu führen.
§. 114.
Mit Zustimmung des Bundesraths kann die Landesjustizverwaltung, wenn
in dem Bezirk eines nur einem Bundesstaate angehörigen Oberlandesgerichts
-Reichs Gesetzbl. 1878. 39