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Reichs-Gesetzblatt.
No.3.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einlösung und Präklusion der Darlehnskassenscheine des vormaligen Norddeutschen
Bundes. S. 5. — Gesetz, betreffend das dem Reich gehörige, in der Voßstraße in Berlin gelegene
Grundstück. S. 6. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf etc. der Einhundertmarknoten der
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vormaligen Preußischen Bank. S. 6.
(Nr,. 1221.) Gesetz, betreffend die Einlösung und Präklusion der von dem vormaligen Nord-
deutschen Bunde ausgegebenen Darlehnskassenscheine. Vom 6. März 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehns-
kassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen, vom 21. Juli 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 499) ausgegebenen Darlehnskassenscheine des vormaligen Nord-
deutschen Bundes werden nur noch bis zum 31. Dezember 1878 von den in §. 2
bestimmten Kassen zur Einlösung angenommen. Nach Ablauf dieser Frist werden
jene Geldzeichen ungültig, und alle Ansprüche aus denselben an das Deutsche
Reich oder an den vormaligen Norddeutschen Bund erlöschen.
§. 2.
Die Einlösung der Darlehnskassenscheine erfolgt bei der Königlich preußischen
Kontrole der Staatspapiere in Berlin. Die Darlehnskassenscheine über zehn und
fünf Thaler werden außerdem von den Kaiserlichen Ober-Postkassen eingelöst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetbl. 1878.
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1878.