Object: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Anlage 4. 
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Bestimmungen 
für die Kommandos, betr. die Unteroffizier-Uebungskurse der Infanterie-Schießschule. 
I. Eintreffen. 
Die Kommandirten haben spätestens am Vorabend des ersten Uebungstages in ihren Bestimmungs- 
orten einzutreffen. 
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II. Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen. 
Die Unteroffiziere sollen im gefechtsmäßigen Schießen gefördert werden. Sie erhalten 
eine forgfaltige Unterweisung in Anfertigung, Aufstellung und im Bedienen gefechtsmäßiger 
Ziele, Herstellen und Bedienen der Kriegsfeuer. Ueber die Sicherheitsmaßregeln, welche jedes 
gefechtsmäßige Schießen erfordert, findet eingehender Unterricht statt. Die Unteroffiziere ben 
ferner über die Obliegenheiten des Schießunteroffiziers zu belehren und bei vorhandener Zeit 
und Gelegenheit im Schulschießen, namentlich in Betreff der besonderen Uebungen der Unter- 
offiziere, weiterzubilden. 
Es sind nur Unterosffiziere oder Sergeanten (keine Portepee-Unteroffiziere) zu kommandiren. 
Die Hopitulationserneuerungen der Unteroffiziere der Infanterie sind vor Antritt des Kommandos 
u erledigen. 
ie zu kommandirenden Gemeinen (Arbeiter und Handwerker) sind lediglich zur Ausführung 
von Arbeiten bestimmt. 
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. Dieseiben sind so auszuwählen, 
daß sie während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften sind dieselben nach Anleitung des §. 62 der Dienst- 
anweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 1. Februar 1894 ärztlich zu untersuchen. 
Die für die Stamm-Kompagnie und die Gewehr-Prüfungskommission erforderlichen Unteroffiziere 
können nach Beendigung der Uebungskurse zurückbehalten werden, und hat solchenfalls Meldung 
an Inspeltion der Infanterieschulen und durch diese Mittheilung an die Generalkommandos 
zu erfolgen. 
6 III. Ueberweisung. 
. Für jeden Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind auszustellen: 
3 Das Nationale nach Anlage 5, 
b) der bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigte Militärfahrschein (Anlage 1II 
der F. Tr. O.) für den Rückmarsch, 
T) ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.), 
d) eine Verpflegungsbescheinigung. 
.Sämmtliche neberweisungspapiere (auch der Kommandirten für Arys und Hagenau) müssen 
en 
10 Tage vor Beginn jedes Kursus bei der Infanterie-Schießschule in Spandau-Ruhleben einge 
und werden (ausschließlich der Nationale) nach beendetem Kommando von den Kommandirten 
zur Truppe zurückgebracht. 4 
Die Abfindung der Kommandirten mit Klein-Bekleidungsstücken ist vor Antritt des Kommandos 
für die ganze Dauer desselben zu regeln. 
IV. Bekleidung und Ausruüstung. 
Jedem Kommandirten sind an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken mitzugeben: 
A. Infanterie. 
2 Feldmützen (dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen außerdem 1 Schirmmützee), 
2 Wasffenröcke (darunter 1 guter), 
1 Ltewka (den Mannschaften der Mecklenburgischen Truppentheile an Stelle der Litewka 
3 use), 
Halsbinden, 
Tuchhosen, 
Drillichbose (den Unteroffizieren nicht), 
Unterhosen, 
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