Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Anlage A. 
Zollkartell. 
§. 1. 
 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und 
Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
§. 2. 
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin- 
derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze ange- 
wiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine 
Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder 
stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden 
Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder 
Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, 
in Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst 
anzuzeigen. 
§. 3. 
Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den 
im §. 2 bezeichneten Loll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung 
machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese 
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
§. 4. 
Die Einhebungsämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu 
von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Ein- 
sicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und 
nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst 
Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. 
§. 5. 
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen 
Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des 
Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht 
allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten 
Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unter- 
halten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu 
Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen.
	        
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