Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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schriften ausgehändigt werden, welche von den betheiigten Gewerbetreibenden, 
außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa 
bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles 
zu beachten sind. 
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden 
Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist den- 
jenigen von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften 
Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umher- 
reisen Bestellungen suchen oder Ankäufe machen der ständige Betrieb dieser 
Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres Wohnortes unterliegt lediglich den in 
dem ersteren geltenden Gesetzen. 
Zu Artikel 20 des Vertrages. 
Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder deren Verpackung, 
der Fabriks- und Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechts- 
schutz die deutschen Angehörigen in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat so- 
wohl bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest zu erfolgen. 
Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der daselbst bestehenden 
Gesetze über jede Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muß, 
so wird festgesetzt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen 
daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreich-Ungarn ein Privilegium er- 
wirbt, die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der 
betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Richtgkeitsgrund 
gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privi- 
legiums bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende 
Gesuch um dessen Ertheilung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeit- 
raums von drei Monaten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, ein- 
gereicht worden ist, welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patent- 
schriften angegeben werden wird. 
Zu den Artikeln 21 und 22 des Vertrages. 
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden. 
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen 
Theiles nach Maßgabe des Artikels 22 Schutz und Beistand gewährt hat, ist 
verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grund- 
sätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, 
 
rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde. 
Zu Artikel 23 des Vertrages. 
Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche 
Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 23 gedachten Zweck zu senden die 
vertragenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zoll- 
direktivbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzlandesdirektionen und Finanz- 
direktionen, in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern 
daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich- Ungarn: die Finanzbezirks-
	        
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