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§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der
. Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von
vierzig Millionen Mark hinaus;
2. behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform bis zum Betrage von einhundert Millionen Mark
Schatzanweisungen auszugeben.
§. 4.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Aus-
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird,
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1879 nicht über-
schreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums
kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzen Schatzanweisungen
ausgegeben werden.
§. 5.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 6.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen
dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fällig-
keitstermins.
§. 7.
Die Deckungsmittel für die unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen
Beträge:
1. zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg 6 000 000 Mark,
2. Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bil-
dungsanstalten . . . . . . . . 1 790 500
3. zum Bau eines Kasernements für die Artillerie-
Schießschule in Berlllin . . . .. 500 000
4. zum Bau von Kasernen in Altona . ... .. ... . . . . .. 200 000
5. zum Bau einer Dampfwaschanstalt nebst Wäsche-
magazin in Hannover . . . .. 50 000
6. zum Bau eines Kasernements in Manz 300 000
7. zum Bau eines Garnisonlazareths in Düsseldorf. 55 000
sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen.