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(Nr. 1294.) Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten
und deren Stellvertretung. Vom 23. April 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetbl.
S. 61), was folgt:
§. 1.
Anträge der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten auf Bewilligung von
Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar
vorgesetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen.
§. 2.
Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Ministern und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des
Reichskanzlers bewilligt.
In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch
können die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehenden Beamten ihren
Untergebenen zu Reisen außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer
Woche ertheilen.
§. 3.
Wird ein Urlaub zu Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist
dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheini-
gung ausnahmsweise zu erlassen.
§. 4.
Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Ab-
wesenheit von seinem Amtssitze Verfügungen der vorgesetzten Behörden erreichen
können.
§. 5.
Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des be-
urlaubten Beamten Sorge zu tragen.
§. 6.
Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn
vertretenden Geschäftsträger aus den nach den §§. 7 und 9 dieser Verordnung
eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands-
Entschädigung gewährt, welche bei den Botschaften auf 15 Prozent, bei den