Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 149 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 15. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Volltarifs. S. 140. — Bekannt- 
machung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangszolls auf Roheisen aller Art etc. S. 150. 
  
  
  
(Nr. 1299.) Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. 
Vom 30. Mai 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Eingangszölle von den in Nr. 6a (Roheisen aller Art etc.) 25 (Ma- 
terial- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien), sowie 
29 (Petroleum) des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend den Zolltarif des 
deutschen Zollgebiets, vorgesehenen Gegenständen können durch Anordnung des 
Reichskanzlers in derjenigen Höhe in vorläufige Hebung gesetzt werden, welche 
der Reichstag bei der zweiten Lesung des Zolltarifgesetzes und des Gesetzes, betreffend 
die Besteuerung des Tabacks, genehmigt hat oder noch genehmigen wird. 
§. 2. 
Die Anordnung (§. 1) ist in das Reichs-Gesetzblatt aufzunehmen und 
tritt sofort in Kraft. Die Anordnung erlischt, sobald die betreffenden Gesetz- 
Entwürfe (§. 1) als Gesetz in Kraft treten oder abgelehnt oder zurückgezogen 
werden, spätestens aber mit dem fünfzehnten Tage nach Schließung der gegen- 
wärtigen Reichstagssession. 
§. 3. 
Nach dem Erlöschen der Anordnung sind unverzüglich diejenigen Zoll- 
beträge, welche auf Grund derselben von bis dahin gesetzlich zollfreien Gegen- 
ständen oder über den bis dahin gesetzlichen Zollsatz hinaus entrichtet oder zu 
Lasten des Zollschuldners angeschrieben sind, zu erstatten beziehentlich wieder abzu- 
schreiben, insoweit diese Beträge Gegenstände betreffen, welche nach der zur Zeit 
des Erlöschens der Anordnung geltenden Vollgesetgebung zollfrei sind, oder inso- 
weit sie nach höheren Zollsätzen berechnet sind, als die zur Zeit des Erlöschens 
der Anordnung bestehende Zollgesetzgebung festsetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1879. 28 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1879.
	        
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