Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Bekanntmachung,

betreffend  das  Formular  für  die  Beschreibung  der  Unfälle  (§.  57  Absatz  1  des  See=Unfallversicherungsgesetzes

  vom  13.  Juli  1887),  für  die  Nachweisung  der  Unfälle  (§.  57  Absatz  2

a.  a.  O.)  und  für  die  Unfallanzeigen  (§.  57  vorletzter  Absatz,  §.  58  Absatz  1  und  2  a.  a.  O.).
Vom  23.  Dezember  1887.

Auf  Grund  des  §.  59  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer
bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom  13.  Juli  1887  (Reich=Gesetzblatt  Seite  329)  werden
folgende  Formulare  hierdurch  festgestellt:

1.  Die  „Beschreibung“  der  auf  dem  Schiff  während  der  Reise  sich  ereignenden  Unfälle  (§.  57
Absatz  1  des  See=Unfallversicherungsgesetzes)  hat  nach  dem  anliegenden  Formular  A  zu  erfolgen.   A.

Da  das  Schiffsjournal  (Tagebuch,  Loggbuch)  selbst  zur  Aufnahme  dieser  Beschreibung  genügenden
Raum  in  der  Regel  nicht  bietet,  so  ist  die  erforderliche  Anzahl  von  Formularen  A  zu  einem  besonderen
„Anhange  zum  Schiffsjournal“  zu  verbinden,  dessen  Umschlag  (Einband)  mit  einer  Aufschrift  nach  Maßgabe
  des  anliegenden  Formulars  B  zu  versehen  sein  wird.   B.

In  das  Schiffsjournal  selbst  ist  unter  dem  betreffenden  Datum  ein  auf  den  Unfall  bezüglicher
kurzer  Vermerk  bei  gleichzeitigem  Hinweis  auf  diejenige  Seite  des  „Anhanges“  aufzunehmen,  auf  welcher
der  Unfall  näher  beschrieben  ist.

2.  Zu  der  besonderen  „Nachweisung“  der  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle,  welche  die  von  der
Führung  eines  Schiffsjournals  entbundenen  Führer  kleinerer  Fahrzeuge  zu  führen  haben  (§.  57  Absatz  2
a.  a.  O.),  ist  ebenfalls  das  Formular  A  in  einer  dem  Bedarf  entsprechenden  Zahl  zu  verwenden.  Als
Umschlag  zu  dem  Nachweisungshefte  wird  ein  dem  Formular  C  entsprechender  Einband  zu  dienen  haben.   C.

3.  Ingleichen  ist  die  von  dem  Schiffsführer  vor  Antritt  oder  nach  Beendigung  der  Reise  zu  erstattende
  „Unfallanzeige“  (§.  57  vorletzter  Absatz  a.  a.  O.)  unter  Benutzung  des  Formulars  A  zu  bewirken.

Es  empfiehlt  sich,  hierzu  sowie  zu  den  von  den  Eintragungen  zu  1  und  2  zu  ertheilenden  Abschriften
  Formulare  A,  welche  auf  grell  gelbem  Papier  gedruckt  sind,  zu  verwenden.  Diese  werden  dem
Schiffsführer  lose  zum  Gebrauch  zu  übergeben  sein.  

4.  Die  „Unfallanzeige“,  zu  deren  Einreichung  die  Unternehmer  der  unter  §.  1  Absatz  1  Ziffer  2
des  See=Unfallversicherungsgesetzes  fallenden  Betriebe  verpflichtet  sind  (§.  58  Absatz  1  und  2  a.  a.  O.),
hat  unter  Benutzung  desjenigen  Formulars  zu  erfolgen,  welches  mittelst  Bekanntmachung  des  Reichs=Versicherungsamts
  vom  11.  September  1885  (Reichsanzeiger  von  1885  Nr.  219,  Amtliche  Nachrichten  des
R.V.A.  von  1885  Seite  222)  für  die  nach  dem  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  zu  erstattende
Unfallanzeige  festgestellt  worden  ist.

Berlin,  den  23.  Dezember  1887.

Das  Reichs=Versicherungsamt.
Bödiker.

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