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10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung
von Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffs-
utensilien, unter den vom Bundesrath zu erlassenden näheren Bestim-
mungen.
Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten
Gegenstände bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
§. 6.
Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren
deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können,
soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu
50 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.
Diese Anordnung ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht ver-
sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.
§. 7.
1. Für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide etc.) aufgeführten Waaren, wenn
sie ausschließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitläger
ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der
gelagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung der-
selben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei
der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz
von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist.
Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz entweder in das Zoll-
ausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitläger be-
willigt werden.
2. Ebenso werden bezw. können für das in Nr. 13 c des Tarifs auf-
geführte Holz Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei
kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen wer-
den, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1 fallenden Hölzer zeitweise
aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben,
durch welche sie unter Nr. c 2 fallen, in das Lager zurückgeführt werden.
Für Bau= und Nutzholz, welches auf Flössen eingeht und auf Begleit-
schein I weitergesendet wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den
allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsformen anordnen.
3. Für Mühlenfabrikate (Nr. 25 q 2 des Tarifs) wird eine Erleichterung
dahin gewährt, daß bei der Ausfuhr der Eingangszoll für das ausländische Ge-
treide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung
gelangten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Dabei soll für die be-
scheinigte Ausfuhr an Mehl eine dem Ausbeuteverhältniß entsprechende Gewichts-
menge an ausländischem Getreide zollfrei gelassen werden. Ueber das hierbei in
Rechnung zu stellende Ausbeuteverfältnis trifft der Bundesrath Bestimmung.