Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 210 — 
10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung 
von Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffs- 
utensilien, unter den vom Bundesrath zu erlassenden näheren Bestim- 
mungen. 
Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten 
Gegenstände bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
§. 6. 
Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren 
deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, 
soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 
50 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden. 
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet. 
Diese Anordnung ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht ver- 
sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. 
§. 7. 
1. Für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide etc.) aufgeführten Waaren, wenn 
sie ausschließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitläger 
ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der 
gelagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung der- 
selben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei 
der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz 
von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. 
Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz entweder in das Zoll- 
ausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitläger be- 
willigt werden. 
2. Ebenso werden bezw. können für das in Nr. 13 c des Tarifs auf- 
geführte Holz Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei 
kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen wer- 
den, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1 fallenden Hölzer zeitweise 
aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, 
durch welche sie unter Nr. c 2 fallen, in das Lager zurückgeführt werden. 
Für Bau= und Nutzholz, welches auf Flössen eingeht und auf Begleit- 
schein I weitergesendet wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den 
allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsformen anordnen. 
3. Für Mühlenfabrikate (Nr. 25 q 2 des Tarifs) wird eine Erleichterung 
dahin gewährt, daß bei der Ausfuhr der Eingangszoll für das ausländische Ge- 
treide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung 
gelangten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Dabei soll für die be- 
scheinigte Ausfuhr an Mehl eine dem Ausbeuteverhältniß entsprechende Gewichts- 
menge an ausländischem Getreide zollfrei gelassen werden. Ueber das hierbei in 
Rechnung zu stellende Ausbeuteverfältnis trifft der Bundesrath Bestimmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.