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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
7
Erden, Erze und edle Metalle:
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch ge-
brannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen
Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegen-
stände nicht mit einem Zollsatze namentlich
betroffen sindt; edle Metalle gemünzt, in
Barren und Bruch ....... . . . ..... .. ...
8 Flachs und andere vegetabilische Spinn-
stoffe mit Ausnahme der Baumwolle,
9 Getreide und andere Erzeugnisse des Land-
baus:
a) Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte,
sowie nicht besonders genannte Getreidearten
b) Gerste, Mais und Buchweizen
c)t Malz . . .. . . . . . . ...
d) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel .
e) Raps und Rübsaat
f) Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht
genant . . .. . . ..
10 Glas und Glaswaaren:
a) grünes und anderes naturfarbiges gemeines
Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch
geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer
Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh, oder
Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas
(Flint--, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten
(Dachgias); Email= und Glasurmasse, Glas-
röhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied
der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und
Kunstglasbläserei gebraucht werden . . .
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kilogramm
frei
0,50
1,20
0,30
frei