Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 219 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
 
 
7 
Erden, Erze und edle Metalle: 
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch ge- 
brannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen 
Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegen- 
stände nicht mit einem Zollsatze namentlich 
betroffen sindt; edle Metalle gemünzt, in 
Barren und Bruch ....... . . . ..... .. ... 
8 Flachs und andere vegetabilische Spinn- 
stoffe mit Ausnahme der Baumwolle, 
  
9 Getreide und andere Erzeugnisse des Land- 
baus: 
a) Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, 
sowie nicht besonders genannte Getreidearten 
b) Gerste, Mais und Buchweizen 
c)t Malz . . .. . . . . . . ... 
d) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel . 
e) Raps und Rübsaat 
f) Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht 
genant . . .. . . .. 
10 Glas und Glaswaaren: 
a) grünes und anderes naturfarbiges gemeines 
Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch 
geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer 
Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh, oder 
Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas 
(Flint--, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten 
(Dachgias); Email= und Glasurmasse, Glas- 
röhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied 
der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und 
Kunstglasbläserei gebraucht werden . . . 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
100 Kilogramm 
  
frei 
0,50 
1,20 
0,30 
frei
	        
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