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(Nr. 1323.) Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit
dem Auslande. Vom 20. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, wie folgt:
§. 1.
Die Waaren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus-
oder durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen aus dem Zollgebiet durch
das Ausland nach dem Zollgebiet, sind den mit den Anschreibungen für die
Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (§§. 3, 4) nach Gattung, Menge, Her-
kunfts= und Bestimmungsland anzumelden.
Als Land der Herkunft der Waaren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet
die Versendung erfolgt ist, und als Land der Bestimmung der Waaren dasjenige
Land, wohin die Versendung gerichtet ist, anzusehen.
Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf:
1. die Gegenstände der im §. 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des
deutschen Zollgebiets etc., (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bezeichneten Art,
2. Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm oder weniger.
§. 2.
In der Regel muß die Gattung jeder Waare nach deren spezieller Benennung
und Beschaffenheit, die Menge nach dem Gewicht angegeben werden.
Das Gewicht verpackter Waaren ist netto anzumelden. Doch genügt für
Kolli, welche nur eine Waarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter An-
gabe der Verpackungsart.
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren können die Zolldirektiv=
behörden ausnahmsweise eine allgemeine Bezeichnung des Gesammtinhalts des
Kollo und die Angabe des Gesammt-Bruttogewichts nebst Verpackungsart zulassen.
Das Nähere über die Klassifkation und Maßstäbe der Waaren für die
statistischen Ammeldungen bestimmt das amtlich bekannt zu machende statistische
Waarenverzeichniß. §. 3.
Die Anmeldung erfolgt durch den Waarenführer mittelst Uebergabe eines
Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Beim kleinen Grenzverkehr genügt münd-
liche Anmeldung.
Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk. Außerdem werden An-
meldestellen nach Bedürfniß dort errichtet. Die Gemeindebehörden im Grenz-
bezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet, sind zur Uebernahme der
Geschäfte einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung verpflichtet.
Ausnahmsweise können auch andere Zoll= oder Steuerämter zu Anmelde-
stellen bestellt werden.
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