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§. 12.
Von der statistischen Gebühr sind befreit:
1. die Waaren, welche
a) unter Zollkontrole versendet;
b) auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht;
c) nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt,
oder
d) zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses von Abgaben
unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden;
2. die Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt, oder
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert
werden;
3. die Postsendungen.
Die Befreiung von der statistischen Gebühr nach Nr. 1 erstreckt sich nicht
auf die einer Zollabfertigung unterworfenen zollfreien Waaren, welche nach vor-
heriger Versendung unter Zollkontrole bei einem Amt im Innern in den freien
Verkehr gesetzt werden.
§. 13.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der statistischen Gebühr (§. 11) wird
durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken in dem erforderlichen Werthbetrage
auf den Anmeldescheinen oder den dieselben nach §. 4 vertretenden Papieren vor
Uebergabe derselben an die Anmeldestellen erfüllt.
Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet dem Reich gegenüber
derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmeldung stattzufinden hat, Inhaber (natür-
licher Besitzer) der Waare ist.
§. 14.
Für die den Bundesstaaten durch die Statistik des auswärtigen Waaren-
verkehrs erwachsenden Kosten wird aus dem Ertrag der statistischen Gebühr eine
durch den Bundesrath festzustellende Vergütung gewährt.
§. 15.
Die für die Kontrolirung der Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die
statistische Gebühr Anwendung.
§. 16.
Die Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung der Vorschriften
dieses Gesetzes zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige
zu bringen.