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§. 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der in
Folge derselben erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Ausführungsbestim-
mungen von Seiten der Waarenführer und inländischen Absender sind, un-
beschadet der Vorschriften in §§. 275 und 276 des Strafgesetzbuchs, mit einer
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark zu bestrafen. Handel= und Gewerbe-
treibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften, sowie andere
nicht zur handel= und gewerbetreibenden Klasse gehörende Personen haften bezüg-
lich der von Dritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und Ausführungs-
vorschriften nach Maßgabe des §. 153 des Vereins-Zollgesetzes.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses
der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach
welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
bestimmt.
Die auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus
desjenigen Bundesstaates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
§. 18.
Das dem Waarenführer nach Artikel 409 des Handelsgesetzbuchs an dem
Frachtgut zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Ansprüche, welche dem
Waarenführer aus der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetze obliegenden Ver-
pflichtungen oder aus der Vertretung des Absenders (§. 5) erwachsen.
§. 19.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1880 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 20. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.