Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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darunter  verstehen.  Vielmehr  wird  die  Erklärung  der  Worte  aus
§  154  der  Vl.  zu  entnehmen  sein.  Zwar  war  nach  der  alten
Verfassung  ein  Recht  der  Stände  nicht  gesichert  und  klargestellt;
immerhin  hatten  sich  gewisse  Regeln  ausgebildet.  Der  Begriff
des  Gesetzes  selbst  war  ein  engerer  als  der  heutige;  er  fand  seine
Grenze  an  den  Rechten  derjenigen  Personen,  welche  als  Landstände
dem  Landesherrn  gegenüberstanden.  Jedenfalls  aber  stand  1831
ein  concretes  Recht  fest.  Dieses  soll  fortdauern,  soweit  es  nicht
mit  ausdrücklichen  Bestimmungen  der  Verfassung  im  Widerspruch
steht.  Soweit  nach  diesem  Recht  die  Freiheit  der  Person  und
des  Eigenthums  besteht,  kann  sie  auch  künftig  nur  durch  Gesetz
eingeschränkt  werden,  also  nur  mit  Zustimmung  der  Stände,  wenn
gleich  nach  dem  alten  Recht  diese  letztere  vielleicht  nicht  nöthig
gewesen  wäre.

Es  kann  aber  schließlich  der  Gedanke  nicht  zurückgewiesen
werden,  daß  die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Gesetzgebungscompetenz,
  wie  sie  heute  in  Deutschland  gelten,  auch  in  der
Sächsischen  Rechtsauffassung  sich  kräftig  erweisen.  Von  der  Einwirkung
  der  Reichscompetenz  auf  die  Sächsische  Gesetzgebungscompetenz
  ist  hier  nicht  zu  reden.

Jede  Aenderung,  die  hiernach  in  den  Kreis  der  Gesetzgebungscompetenz
  fällt,  kann  also  nach  der  Regel  der  Verfassung  nur
durch  Gesetz  getroffen  werden,  sofern  sie  nicht  in  dem  schon  bestehenden
  Recht  ihre  Legitimation  findet.  Jede  Aenderung,  authentische
  Interpretation,  Aufhebung  des  Gesetzes  ist  gleichfalls  Sache
der  Gesetzgebung  VU.  §  86.  Auch  Vorschriften  aus  der  Zeit
vor  der  Verfassung  unterliegen  diesem  §  in  soweit,  als  ihr  Inhalt,
wenn  er  heute  angeordnet  werden  wollte,  nur  im  Gesetzgebungsweg
angeordnet  werden  dürfte.

II.  Gesetzgebungsverfahren.

1.  Nach  der  Verfassung  von  1831  nur  Königliche  Initiative,
nach  dem  Verfassungsgesetz  von  1849  auch  ständische  VU.  8§  85.
Daneben  das  schon  1831  vorhandene  Recht  der  Stände,  Gesetze
zu  beantragen.  Unterschied  zwischen  der  ständischen  Initiative
und  dem  Beantragungsrecht.

2.  Verfahren  bei  der  Königlichen  Initiative.

a)  Einbringung  des  Gesetzesentwurfs  nebst  Motiven  Vll.  8§  85.