— 166 —
darunter verstehen. Vielmehr wird die Erklärung der Worte aus
§ 154 der Vl. zu entnehmen sein. Zwar war nach der alten
Verfassung ein Recht der Stände nicht gesichert und klargestellt;
immerhin hatten sich gewisse Regeln ausgebildet. Der Begriff
des Gesetzes selbst war ein engerer als der heutige; er fand seine
Grenze an den Rechten derjenigen Personen, welche als Landstände
dem Landesherrn gegenüberstanden. Jedenfalls aber stand 1831
ein concretes Recht fest. Dieses soll fortdauern, soweit es nicht
mit ausdrücklichen Bestimmungen der Verfassung im Widerspruch
steht. Soweit nach diesem Recht die Freiheit der Person und
des Eigenthums besteht, kann sie auch künftig nur durch Gesetz
eingeschränkt werden, also nur mit Zustimmung der Stände, wenn
gleich nach dem alten Recht diese letztere vielleicht nicht nöthig
gewesen wäre.
Es kann aber schließlich der Gedanke nicht zurückgewiesen
werden, daß die allgemeinen Grundsätze über die Gesetzgebungscompetenz,
wie sie heute in Deutschland gelten, auch in der
Sächsischen Rechtsauffassung sich kräftig erweisen. Von der Einwirkung
der Reichscompetenz auf die Sächsische Gesetzgebungscompetenz
ist hier nicht zu reden.
Jede Aenderung, die hiernach in den Kreis der Gesetzgebungscompetenz
fällt, kann also nach der Regel der Verfassung nur
durch Gesetz getroffen werden, sofern sie nicht in dem schon bestehenden
Recht ihre Legitimation findet. Jede Aenderung, authentische
Interpretation, Aufhebung des Gesetzes ist gleichfalls Sache
der Gesetzgebung VU. § 86. Auch Vorschriften aus der Zeit
vor der Verfassung unterliegen diesem § in soweit, als ihr Inhalt,
wenn er heute angeordnet werden wollte, nur im Gesetzgebungsweg
angeordnet werden dürfte.
II. Gesetzgebungsverfahren.
1. Nach der Verfassung von 1831 nur Königliche Initiative,
nach dem Verfassungsgesetz von 1849 auch ständische VU. 8§ 85.
Daneben das schon 1831 vorhandene Recht der Stände, Gesetze
zu beantragen. Unterschied zwischen der ständischen Initiative
und dem Beantragungsrecht.
2. Verfahren bei der Königlichen Initiative.
a) Einbringung des Gesetzesentwurfs nebst Motiven Vll. 8§ 85.