Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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der  Technik  des  Entziehungsverfahrens  am  Platze  *.

In  Präzisierung  der  Bestimmungen  der  Art.  49  und  50  des
Berggesetzes  wird  ferner  vorgeschlagen:  Die  Konzessionsentziehung
wird  verwirkt,  wenn  das  Bergwerk  nicht  betrieben,  wenn  der  Betrieb
  derart  eingeschränkt  oder  eingestellt  wird,  dass  hiedurch
die  öffentliche  Sicherheit  oder  die  Bedürfnisse  der  Konsumenten
beeinträchtigt,  oder  wenn  der  Bergbautreibende  nach  dreimaliger
Aufforderung  den  Betriebsbedingungen  nicht  nachkommt,  welche
ihm  durch  die  Staatsregierung  in  der  Konzessionsurkunde  oder
nachher  auferlegt  wurden,  sei  es  dass  dieselben  die  Sicherheit
der  Arbeiter  oder  die  sanitären  Verhältnisse  bei  der  Arbeit  betrafen
  oder  bezweckten,  die  Produktion  im  Interesse  der  Konsumenten
  und  der  künftigen  Verwertung  der  Lagerstätten  zu  regeln.

Die  Klage  auf  Entziehung  ist  im  Namen  des  Staates  durch
den  Generaldirektor  des  Bergingenieurkorps  anzustellen.

Wenn  die  Konzession  durch  Zeitablauf  oder  durch  Entziehung
  in  Gemässheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  beendet  wird,
hat  der  Konzessionär  Anrecht  auf  Entschädigung  für  die  Anlagen
  und  Vorbereitungsarbeiten,  die  er  in  Absicht  auf  eine  weitere
  Ausbeutung  gemacht  hat.  Die  Höhe  dieser  Entschädigung
wird  mangels  eines  Einverständnisses  durch  das  Zivilgericht  bestimmt.


Dies  die  Bestimmungen  des  Entwurfes  HAnREZ.  Dem  Vorschlage
  einer  Befristung  der  Konzessionen  kann,  wenn  man  sich
auch  den  Grundgedanken  des  Proponenten  zustimmend  verhält,
keineswegs  beigepflichtet  werden**.  Ist  an  sich  schon  die  Inve-#

  Vgl.  Reır,  Die  preuss.  Novelle  betreffend  das  Verfahren  auf  Entziehung
  des  Bergwerkseigentums  (Stilllegungsentwurf),  Juristische  Blätter  1905,
Nr.  24  und  25,  Sep.-Abdr.;  das  französische  Gesetz  vom  27.  April  1838  betreffend
  die  Trockenlegung  und  den  Betrieb  von  Bergwerken,  welches  in
den  Art.  6  und  10  das  Entziehungsverfahren  eingehender  regelt,  bestimmt
auch,  dass  die  Entziehung  durch  den  Minister  auszusprechen  ist,  sauf  le
recours  au  Roi  en  son  Conseil  d’Etat,  par  la  voie  contentieuse.

#6  Vgl.  REiF,  Der  preuss.  Gesetzentwurf  betreffend  die  Reservation  von
Kohle  und  Kali  für  den  Staat,  Bergrechtl.  Blätter,  B.  II,  Heft  2.