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der Technik des Entziehungsverfahrens am Platze *.
In Präzisierung der Bestimmungen der Art. 49 und 50 des
Berggesetzes wird ferner vorgeschlagen: Die Konzessionsentziehung
wird verwirkt, wenn das Bergwerk nicht betrieben, wenn der Betrieb
derart eingeschränkt oder eingestellt wird, dass hiedurch
die öffentliche Sicherheit oder die Bedürfnisse der Konsumenten
beeinträchtigt, oder wenn der Bergbautreibende nach dreimaliger
Aufforderung den Betriebsbedingungen nicht nachkommt, welche
ihm durch die Staatsregierung in der Konzessionsurkunde oder
nachher auferlegt wurden, sei es dass dieselben die Sicherheit
der Arbeiter oder die sanitären Verhältnisse bei der Arbeit betrafen
oder bezweckten, die Produktion im Interesse der Konsumenten
und der künftigen Verwertung der Lagerstätten zu regeln.
Die Klage auf Entziehung ist im Namen des Staates durch
den Generaldirektor des Bergingenieurkorps anzustellen.
Wenn die Konzession durch Zeitablauf oder durch Entziehung
in Gemässheit der vorstehenden Bestimmungen beendet wird,
hat der Konzessionär Anrecht auf Entschädigung für die Anlagen
und Vorbereitungsarbeiten, die er in Absicht auf eine weitere
Ausbeutung gemacht hat. Die Höhe dieser Entschädigung
wird mangels eines Einverständnisses durch das Zivilgericht bestimmt.
Dies die Bestimmungen des Entwurfes HAnREZ. Dem Vorschlage
einer Befristung der Konzessionen kann, wenn man sich
auch den Grundgedanken des Proponenten zustimmend verhält,
keineswegs beigepflichtet werden**. Ist an sich schon die Inve-#
Vgl. Reır, Die preuss. Novelle betreffend das Verfahren auf Entziehung
des Bergwerkseigentums (Stilllegungsentwurf), Juristische Blätter 1905,
Nr. 24 und 25, Sep.-Abdr.; das französische Gesetz vom 27. April 1838 betreffend
die Trockenlegung und den Betrieb von Bergwerken, welches in
den Art. 6 und 10 das Entziehungsverfahren eingehender regelt, bestimmt
auch, dass die Entziehung durch den Minister auszusprechen ist, sauf le
recours au Roi en son Conseil d’Etat, par la voie contentieuse.
#6 Vgl. REiF, Der preuss. Gesetzentwurf betreffend die Reservation von
Kohle und Kali für den Staat, Bergrechtl. Blätter, B. II, Heft 2.