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Reichs-Gesetzblatt.
A T.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen,
der Marine und des Reichsheeres. S. 93. — Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung
der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbank-
beamten. S. 97.
Nr. 1368.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der
Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 26. März
1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser) König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: Z
K. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1880/81 zur Bestreitung ein-
maliger Ausgaben
a) der Post= und Telegraphenverwaltung im Betrage von 6 342 200 Mark,
b) der Marineverwaltung im Betrage von. . ... . . . . . . 11 659 400
c) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 15 011 08
im ganzen bis zur Höhe ddon 33 012 688 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck
in dem Nominalbetrage, wie er zur Bescha ng jener Summe erforderlich sein
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
. 2.
Die Bestimmungen in den §#. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen=
Reichs- Gesetzbl. 1880. 17
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1880.