Samstag den 26. Sept. 1891. 66. Jahrgang. Aõ 20.
Dr. J. K. Seuffert·s
Blätter für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: r B!47t des Staates aus Amttsbellkten #r Dlener (diesbeln
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Die Haftung des Staates aus Amtsdelikten seiner
Diener
(biesrheinisches bayerisches Recht).
Erörtert von Carl Volk, k. Landgerichtspräsidenten in
Deggendorf.
(Fortsetzung stalt Schluß.)
Eine direkte Beschädigung am Vermögen liegt z. B.
vor, wenn ein Depositalbeamter ein für eine bestimmte Person
hinterlegtes und verwahrtes, dieser gehöriges Werthpapier
mandatswidrig an einen Unberechtigten hinausgibt,
wenn ein Gerichtsvollzieher Sachen im Besitze eines
Dritten, wissend, daß ein Anderer als der Schuldner
Eigenthumsansprliche daran erhebt, pfändet und versteigert,
wenn ein Polizeibeamter aus Anlaß einer Viehseuche
voreilig und ohne Grund die Tödtung eines vermeintlich
verseuchten Viehstückes veranlaßt, wenn der
Kommandeur eines Truppentheils durch befohlenes
Scharfschießen bei einer Gefechtsübung ohne Anwendung
der nöthigen Vorsichtsmaßregeln Verletzung einer Person
oder Beschädigung fremden Eigenthums herbeiführt u. s. w.
In all diesen Fällen wird der Verletzte durch das dienstliche
Verschulden direkt um etwas, sei es Eigenthum oder
Neue Folge. Band XXXVI.