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(Nr. 1384.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina.
Vom 7. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs) nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die
Herzegowina zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths
durch Kaiserliche Verordnung eingeschränkt oder außer Uebung gesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1880.
. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1385.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer pro-
visorischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 11. April 1880.
D. Kaiserlich deutsche Regierung und die Kaiserlich und Königlich öster-
reichisch-ungarische Regierung haben mit Rücksicht darauf, daß die zwißtzen ihnen
zum Zwecke der Vereinbarung eines neuen Handels= und Zollvertrages eingelei-
teten Verhandlungen bisher noch nicht zum Abschluß geführt werden konnten
und eine endgültige Verständigung auch für die nächste Zeit nicht in Aussicht
nehmen lassen, zum Zwecke einer weiteren provisorischen Regelung der Handels-
und Verkehrsbeziehungen zwischen beiden Reichen nachstehende Uebereinkunft
getroffen:
Artikel I.
Der Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 soll nebst dem dazu gehörigen
Schlußprotokoll für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit aol
genden Maßgaben in Wirksamkeit bleiben:
1. Die durch die Erklärung vom 31. Dezember 1879 außer Kraft gesetzten
Bestimmungen im Artikel 6 des Vertrages, dann im Schlußprotokoll
zu diesem Artikel Litt. A und B, sowie die mittelst Noten vom
16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften bleiben
auch fernerhin außer Wirksamtkeit.