Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Beamten  und  die  richterlichen  Beisitzer  des  Landes-Versicherungsamts  und  bestellt,  soweit
erforderlich,  die  Beauftragten  und  Vertreter  dieser  Behörde.

82.

Der  Vorsitzende  ordnet  die  Einrichtung  des  Bureaus,  der  Akten  und  der  Geschäftsregister;
  ihm  steht  die  Verfügung  in  allen  Verwaltungsangelegenheiten  des  Amts,  insbesondere
  in  denjenigen  zu,  welche  das  Etats=  und  Kassenwesen,  die  Geschäftsräume  und
deren  Einrichtung,  die  Vervollständigung  der  Bibliothek  und  sonstige  Anschaffungen

betreffen.
83.

Mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  kann  der  Vorsitzende  einen  Teil
seiner  Befugnisse  einem  ständigen  Mitgliede  des  Landes-Versicherungsamts  übertragen.

Der  Vorsitzende  wird  im  Behinderungsfalle  von  dem  nach  ihm  im  Dienstrang  folgenden
  ständigen  Mitgliede  vertreten.

 

84.

Die  nichtständigen  Mitglieder  des  Landes-Versicherungsamts  und  deren  Stellvertreter
werden  für  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts  von  dem  Vorsitzenden  des
Landes-Versicherungsamts  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.  Im  Falle  der
Wiederwahl  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Verpflichtung.

85.

Die  Erledigung  der  Geschäfte  erfolgt  in  der  Regel  (zu  vergl.  §  6)  in  Sitzungen,
die  der  Vorsitzende  anberaumt.

Die  Entscheidung  ist,  soweit  nicht  in  §  22  Abs.  7  in  Verbindung  mit  §#§  16  und
18  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  vom
30.  Juni  1900  und  in  §  111  in  Verbindung  mit  §  110  Abs.  1  Ziff.  1—3  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  oder  in  dieser  Verfügung  etwas  anderes
bestimmt  ist,  durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  einschließlich  des
Vorsitzenden  bedingt.

In  schleunigen  Fällen  kann  der  Vorsitzende  eine  schriftliche  Abstimmung  anordnen.
Ergibt  sich  hiebei  eine  Meinungsverschiedenheit,  so  muß  die  Entscheidung  auf  Grund
gemeinsamer  mündlicher  Beratung  erfolgen.