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anlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und Viehbeständen ausgedehnt werden.
Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vor-
bezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fille übertragbarer Seuchen
oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde
u bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der er-
porderl en polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen.
Liegt Gessr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizei-
lichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der ver-
dächtigen Thiere anzuordnen.
c. Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr.
.. 18.
Im Falle der Seuchengefahr (F. 14) und für die Dauer derselben können,
vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich enzelner Seuchen ertheilten beson-
deren Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr,
unter Berücksichtigung der bethei igten Verkehrsinteressen die nachfolgenden Schutz-
maßregeln (. 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden.
eschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung.
G. 19.
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an
der Seuche erkrankten und der verdächtigen Thiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter-
worfenen Thieres ist verpflichtet, auf dern solche Einrichtungen zu treffen,
daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für das-
selbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof= oder Weideraum u. s. w.)
nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen
Thieren bleibt.
§. 20.
2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des
Transports kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Pro-
dukte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in
Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher
Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
E. 21.
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen
Stallungen und der Venuzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaft-
lichen Benutung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs
mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-
lichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.